55
Wegen der Vermerke im Falle der Vorauszahlung des Eilbotenlohns oder der gewöhn—
lichen Zustellgebühr fiehe 8 22 III u. 839XIX.
XI. Sendungen, in deren Aufschrift der Frankierungsvermerk durchgestrichen, weggeschabt
oder geändert ist, find von der Annahme zurückzuweisen, wenn der Absender die Entrichtung
des Frankos verweigert. Werden Briefsendungen dieser Art oder Briefe mit Frankierungs—
vermerk, für die das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen entrichtet
ist, im Briefkasten vorgefunden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und
als unfrankiert oder ungenügend frankiert behandelt.
B. Portoerhebung und Stundung von Portobeträgen.
XII. Reicht das am Aufgabeort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Ergänzungs-
porto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen
vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung als Verweigerung der Annahme der Sendung.
Bei unzureichend frankierten Wert-= und Einschreibsendungen sowie bei unzureichend frankierten
Paketen aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen,
wenn er den Absender namhaft macht und bei Briessendungen den Briefumschlag zurückgibt.
Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. Dabei werden etwaige Bruch-
pfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet.
XIII. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will,
verpflichtet, das Porto und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch von dem Porto und den
Gebühren für die Nachsendung, sofern der Absender diese nicht ausgeschlossen hatte (8 43 III).
XIV. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im vorstehenden
nicht ein anderes bestimmt ist, zur Zahlung des Portos und der Gebühren verpflichtet und
kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto
für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzureichend frankiert
erkannt werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt.
XV. Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, die Briefumschläge angenommener
und geöffneter portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einziehung des Portos
vom Absender an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Postkarten und Pakete
handelt, sich deshalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
XVI. Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto
zu zahlen; etwa gezahltes wird erstattet. Das gleiche gilt von solchen Sendungen, deren Annahme
wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die Beschädigung
von der Postverwaltung zu vertreten ist.
XVII. Empfängern, denen bei einer Postanstalt ein Brieffach eingerichtet ist (§ 38), kann
eine monatliche Stundung der von ihnen für Briefpostsendungen zu entrichtenden Postgebühren
gewährt werden. Die Stundung kann sich sowohl auf die unfrankiert eingehenden als auch
auf die frankiert abzusendenden Briefpostgegenstände erstrecken. Die Gebühr für die Stundung
beträgt 18 = jährlich.