Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Wegen der Vermerke im Falle der Vorauszahlung des Eilbotenlohns oder der gewöhn— 
lichen Zustellgebühr fiehe 8 22 III u. 839XIX. 
XI. Sendungen, in deren Aufschrift der Frankierungsvermerk durchgestrichen, weggeschabt 
oder geändert ist, find von der Annahme zurückzuweisen, wenn der Absender die Entrichtung 
des Frankos verweigert. Werden Briefsendungen dieser Art oder Briefe mit Frankierungs— 
vermerk, für die das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen entrichtet 
ist, im Briefkasten vorgefunden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und 
als unfrankiert oder ungenügend frankiert behandelt. 
B. Portoerhebung und Stundung von Portobeträgen. 
XII. Reicht das am Aufgabeort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Ergänzungs- 
porto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen 
vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung als Verweigerung der Annahme der Sendung. 
Bei unzureichend frankierten Wert-= und Einschreibsendungen sowie bei unzureichend frankierten 
Paketen aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, 
wenn er den Absender namhaft macht und bei Briessendungen den Briefumschlag zurückgibt. 
Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. Dabei werden etwaige Bruch- 
pfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet. 
XIII. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger 
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, 
verpflichtet, das Porto und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch von dem Porto und den 
Gebühren für die Nachsendung, sofern der Absender diese nicht ausgeschlossen hatte (8 43 III). 
XIV. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im vorstehenden 
nicht ein anderes bestimmt ist, zur Zahlung des Portos und der Gebühren verpflichtet und 
kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto 
für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzureichend frankiert 
erkannt werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt. 
XV. Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, die Briefumschläge angenommener 
und geöffneter portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einziehung des Portos 
vom Absender an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Postkarten und Pakete 
handelt, sich deshalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
XVI. Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto 
zu zahlen; etwa gezahltes wird erstattet. Das gleiche gilt von solchen Sendungen, deren Annahme 
wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die Beschädigung 
von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
XVII. Empfängern, denen bei einer Postanstalt ein Brieffach eingerichtet ist (§ 38), kann 
eine monatliche Stundung der von ihnen für Briefpostsendungen zu entrichtenden Postgebühren 
gewährt werden. Die Stundung kann sich sowohl auf die unfrankiert eingehenden als auch 
auf die frankiert abzusendenden Briefpostgegenstände erstrecken. Die Gebühr für die Stundung 
beträgt 18 = jährlich.
	        
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