Nr. 23. 97
(5) Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden sich
bei der Erledigung von Geschäftsgegenständen, in denen sich die Interessen der beiden Staats-
ministerien berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
§ 4.
Untergeordnete Dienststellen.
(1) Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten sind unmittelbar untergeordnet:
a) die Eisenbahndirektionen,
b) die Oberpostdirektionen,
4) die Kreisregierungen bezüglich derjenigen zu ihrem Wirkungskreis gehörigen Gegen-
stände, die nach §§ 2 und 3 dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten
zugewiesen sind. "5“
(2) In der Verwaltungsordnung für die Verkehrsanstalten vom 18. Dezember 1906
(GBl S. 871) ist bestimmt, welche Dienststellen dem Staatsministerium für Verkehrs-
angelegenheiten für den Bereich der Verkehrsverwaltung untergeordnet sind und welche Auf-
gaben denselben zukommen.
(3) Für den staatlichen Straßen-, Brücken= und Wasserbau sind dem Staatsministerium
für Verkehrsangelegenheiten die den Kreisregierungen untergeordneten Straßen= und Fluß-
bauämter, das Neubauamt für die Mainkanalisierung in Aschaffenburg, das Neubauamt
für die Pegnitzregulierung in Nürnberg sowie das Personal des Straßen= und Flußbaufaches
bei den Kreisregierungen unterstellt.
Das Staatsministerium für. Verkehrsangelegenheiten kann in Angelegenheiten, die zu
seinem Wirkungskreis gehören, die Dienststellen und Beamten des Kulturbaudienstes, das
Staatsministerium des Innern in Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches die Dienststellen
und Beamten des Straßen= und Flußbaudienstes in Anspruch nehmen. Soweit erforderlich
werden sich hiebei die beiden Staatsministerien miteinander ins Benehmen setzen.
(4) Für den Bau von staatlichen Schiffahrtskanälen wird dem Staatsministerium für
Verkehrsangelegenheiten ein Kanalbauamt für das Königreich Bayern in München unter-
geordnet. Demselben sind Kanalbauinspektionen unterstellt. Die Bestimmung der
Sitze der Kanalbauinspektionen behalten Wir Unserer Entschließung vor. Bis auf weiteres
werden Kanalbauinspektionen in Aschaffenburg, Kreuzwertheim, Würzburg, Kitzingen, Bam-
berg, Nürnberg, Roth, Treuchtlingen, Neuburg a. D., Ingolstadt, Kelheim, Regensburg,
Deggendorf und Passau errichtet.
(5) Die gesetzliche Vertretung der Kanalbauverwaltung wird der Eisenbahndirektion
München übertragen.
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