Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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steuer Ausführungsbestimmungen) ist daher beispielsweise, wie folgt, auszufüllen und zu 
ergänzen: 
„Auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916/17. Dezember 1916 
und des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 
9. April 1917 wird die von Ihnen zu zahlende außerordentliche Kriegsabgabe samt 
Zuschlag auf 8640 .“ festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
Endvermögen (nach Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen gemäß §§ 3 bis 6 
  
  
  
des Kriegssteuergesezsss. 250000— 
Anfangsvermöhen 200000 
Zuwachs 50000 . 
Abgabe nach § 9 Abs 1 Nr. 1 des Kr Sts. P73900— 
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des KkStG. — 1%% von (200000— 
180 000 = 20 000 A — .. ......... 200 M 
Abgabe nach § 9 Abs. 1 und 2 des „ KrS . .. ...7200.!- 
Hierzu200ZuschlagaufGrunddesGesetzesvom9 April 1917. 1440 A 
zusammen 86460A. 
Ahnlich ist der Vordruck zum vorläufigen und endgültigen Kriegssteuerbescheid für 
Gesellschaften (Muster 6 und Ga der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen) auszufüllen 
und zu ergänzen. 
Der auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1917 festgesetzte Zuschlag ist in Spalte 15 
der Kriegssteuerliste A, Spalte 23 der Kriegssteuerliste B unter b) einzutragen, während 
ein etwaiger Zuschlag gemäß § 54 Absf. 2 des Besitzsteuergesetzes in diesen Spalten unter a) 
einzutragen ist. In Spalte 4 des Kriegssteuer-Sollbuchs ist der Betrag der Spalte 16 
der Kriegssteuerliste A oder der Spalte 24 der Kriegssteuerliste B (also alte Kriegs- 
abgabe Zuschlag nach dem Gesetze vom 9. April 1917 + etwaiger Zuschlag auf Grund 
von § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes in einer Summe) einzusetzen. Der Zuschlag gemäß 
§ 54 Absl. 2 des Besitzsteuergesetzes ist nur von der auf Grund des Kriegssteuergesetzes 
geschuldeten Abgabe nicht auch von dem zwanzigprozentigen Zuschlag zu berechnen. 
Muß die Festsetzung des Zuschlags ausnahmsweise durch eine nachträgliche Mitteilung 
(§2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes) erfolgen, so ist in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen, 
daß die im Kriegssteuerbescheid enthaltene Belehrung über die Entrichtung der Abgabe für 
die Entrichtung der Abgabe einschließlich des Zuschlags gelte. Im übrigen hat § 17 der 
Vollzugsbekanntmachung zum Kriegssteuergesetze (GVBl. 1916 S. 661) bezw. § 28 der 
Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze (GVBl. 1916 S. 651) entsprechende An-
	        
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