Nr. 24. 101
wendung zu finden. Wegen der Fristbestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Zuschlag-
gesetzes muß der Tag der Zustellung der nachträglichen Mitteilung an den Steuerpflichtigen
feststellbar sein. Wegen der Berichtigung der Kriegssteuerliste und des Sollbuchs in einem
solchen Falle ist nach § 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen zu verfahren.
II. Nach § 1 Abs 2 des Zuschlaggesetzes ermaßigt sich der
Zuschlag auf 15 v. H. beim Vorhandensein von 3 Kindern unter 18 Jahren,
r 10 * r 4 r r 18 „
n 5 —-p 7½ 7 ir 5 l 7½ 18 7
Sind 6 oder mehr Kinder unter 18 Jahren vorhanden, so ist ein Zuschlag nicht zu ent-
richten. Diese Vergünstigung kommt aur Steuerpflichtigen zugute, deren Gesamtvermögen
nach dem Stande vom 31. Dezewber 1916 einhunderttausend Mark nicht übersteigt. Maß-
gebend ist hiernach das noch den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes ermittelte Endvermögen
und zwar das abgerundete Endvermögen; zu vergleichen Finanzministerialentschließung vom
19. April 1917 Nr. 11496. Die Ermäßigung oder der Wegfall des Zuschlags tritt ferner
nur auf Antrag ein. Der Anspruch auf Ermäßigung des Zuschlags oder auf Befreinng
vom Zuschlag entfällt, wenn der Antrag nicht spätestens binnen einem Monat nach Zustellung
des Kriegssteuerbescheives (§ 2 Satz 1 des Zucschlaggesetzes) oder der nachträglichen Mitteilung
(§2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes) bei dem für die Veranlagung der Kriegsabgabe und für die
Festsetzung des Zuschlags zuständigen Besitzsteueramte gestellt wird.
Wird der Antrag noch rechtzeitig, aber nach Zustellung des Kriegssteuerbescheids oder
der nachträglichen Mitteilung gestellt, so ist die Zuschlagsfestsetzung zu berichtigen; zu ver-
gleichen § 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Die Ermäßigung oder der Wegfall des Zuschlags gemäß § 1 Abs. 2 des Zuschlag-
gesetzes ist in der Bemerkungsspalte 18 der Kriegssteuerliste A unter Angabe der Kinderzahl
zu vermerken.
Für die Begünstigung des § 1 Abs. 2 des Zuschlaggesetzes sind maßgebend die Ver-
hältnisse am 31. Dezember 1916 oder an dem gemäß § 12 des Kriegssteuergesetzes maß-
gebenden früheren Zeitpunkt. Es sind also, wenn der 31. Dezember 1916 als Stichtag
maßgebend ist, die nach dem 31. Dezember 1916 geborenen Kinder, ebenso Kinder, die am
31. Dezember 1916 ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zu berücksichtigen,
anderseits aber sind auch solche Kinder zu berücksichtigen, die inzwischen, aber nach dem
31. Dezember 1916, gestorben sind. Ist das Vermögen von Ehegatten zusammen zu
rechnen, so sind nicht nur die gemeinsamen Kinder, sondern auch die Kinder eines jeden
der beiden Ehegatten zu berücksichtigen.
III. Über Anträge auf Stundung des Zuschlags gemäß § 6 des Zuschlaggesetzes hat
die für Stundung der Kriegsabgabe zuständige Stelle zu entscheiden; zu vergleichen § 21