Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bei zufriedenstellender Dienstleistung wird den Gendarmen nach einer entsprechenden 
Zahl von Dienstjahren der Titel und Rang der Sergeanten und weiterhin der Vizewacht- 
meister durch das Korpskommando verliehen. 
Leutstetten, den 28. Juni 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
  
Nr. 1340 11. 
Bekanntmachung, die Errichtung der Oberversicherungsämter betreffend. 
4. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird Ziffer 6 Abs. 3 der Bekanntmachung 
vom 30. November 1912 (GVl. S. 1229) abgeändert, wie folgt: 
Die weiter erforderlichen Stellvertreter werden vom Staatsministerium des 
Innern aus der Zahl der Referenten der Regierung, Kammer des Innern, bestellt. 
München, den 16. Juli 1917. 
Dr. r. Grettreich.
	        
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