Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

342 
Die Kreisschulbeiräte setzen sich zusammen aus den beteiligten Regierungsbeamten, den 
Kreisschulinspektoren und einer Anzahl weiterer Mitglieder, die von Uns aus dem Kreise 
der weltlichen und geistlichen Schulaufsichtsbeamten sowie der Leiter und Lehrpersonen der 
aufgeführten Anstalten und Schulen auf die Dauer von fünf Jahren nebenamtlich ernannt werden. 
Den Vorsitz bei den Beratungen des Kreisschulbeirats führt der Regierungspräsident, 
im Falle seiner Verhinderung der Regierungsdirektor der Kammer des Innern oder bei dessen 
Verhinderung ein vom Regierungspräsidenten dafür im Einzelfalle bestimmtes Mitglied des 
Biirats. 
§ 2. 
Die Kreisschulbeiräte werden durch die Regierung nach Bedarf zu den Beratungen 
einberufen. Von der Regierung werden die Beratungsgegenstände bestimmt, sowie die Be- 
richterstatter und Mitberichterstatter aufgestellt. Das Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten kann die Regierungen zur Einholung gutachtlicher Auße- 
rungen der Kreisschulbeiräte über Angelegenheiten der in § 1 aufgeführten Anstalten und 
Schulen anweisen. Die Mitglieder der Kreisschulbeiräte sind befugt, bei den Beratungen 
der Beiräte in Bezug auf Angelegenheiten der Anstalten und Schulen Fragen zu stellen, 
Wünsche zu äußern und Anträge einzubringen. 
83. 
Je nach dem Gegenstande der Beratungen können zu diesen die sämtlichen Mitglieder 
der Kreisschulbeiräte oder nur jene berufen werden, die nach ihrer Berufsausbildung und 
dienstlichen Wirksamkeit den dabei in Betracht kommenden Anstalten und Schulen besonders 
nahestehen. Die Anordnung hierüber wird jeweils, vorbehaltlich der Verfügung durch das 
Ministerium im Einzelfalle, durch die Regierung getroffen. 
Die Regierung kann nach Bedarf zu den Beratungen auch noch andere sachverständige 
Personen, insbesondere ärztliche und baukundige Sachverständige, beiziehen. Das Ministerium 
kann ihre Beiziehung im Einzelfalle veranlassen. 
§ 4. 
Zum Zwecke der fachmännischen gutachtlichen Beratung wichtiger Angelegenheiten 
1. der höheren Lehranstalten, 
2. der Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten, 
3. der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten, 
4. der Volkshaupt- und Volksfortbildungsschulen und der Berufsfortbildungsschulen 
wird bei dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten ein 
besonderer Beirat — Landesschulbeirat — gebildet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.