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Der Landesschulbeirat setzt sich zusammen aus den beteiligten Beamten des Ministeriums
und einer Anzahl weiterer Mitglieder, die von Uns auf die Dauer von fünf Jahren
nebenamtlich ernannt werden. Als solche nebenamtliche Mitglieder werden Personen ernannt
werden, die sich auf dem Gebiete des Unterrichts- und Erziehungswesens besondere Kenntnisse
und Erfahrungen erworben haben.
Der Landesschulbeirat gliedert sich in vier Abteilungen nach den in Absatz 1 auf-
geführten Gruppen von Anstalten und Schulen. Jedes Mitglied wird einer Abteilung zugeteilt.
Den Vorsitz bei den Beratungen des Landesschulbeirats und seiner Abteilungen führt
der Staatsminister des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten oder das von ihm
dafür im Einzelfalle bestimmte Mitglied des Beirats.
8 5.
Die Beratungen des Landesschulbeirats werden in der Regel innerhalb der Abteilungen
gepflogen. Das Ministerium ist ermächtigt, auch einzelne Mitglieder einer Abteilung sowie
mehrere oder alle Abteilungen zusammen zu Beratungen beizuziehen, ferner zu den Beratungen
einer oder mehrerer Abteilungen Mitglieder anderer Abteilungen sowie sonstige sachverständige
Personen zu berufen, die nicht Mitglieder des Landesschulbeirats sind.
Der Landesschulbeirat und seine Abteilungen werden zu den Beratungen nach Bedarf
durch das Ministerium einberufen, das auch die Berichterstatter und Mitberichterstatter auf-
stellt. Die Mitglieder sind befugt, bei den Beratungen in Bezug auf Angelegenheiten der
Anstalten und Schulen, um die es sich dabei handelt, Fragen zu stellen, Wünsche zu äußern
und Anträge einzubringen.
§ 6.
Über den Gang der Verhandlungen bei den Beratungen der Kreisschulbeiräte sowie
des Landesschulbeirats und seiner Abteilungen sind Niederschriften aufzunehmen.
Die nebenamtlichen Mitglieder der Beiräte erhalten nach Maßgabe ihrer Inanspruch-
nahme Vergütungen aus Staatsmitteln.
87.
Zur fachmännischen gutachtlichen Beratung wichtiger Angelegenheiten der gewerblichen
Fachschulen und der Kunstgewerbeschulen kann das Ministerium nach Bedarf besondere Beiräte
bilden und für sich allein oder zusammen mit Abteilungen oder einzelnen Mitgliedern des
Landesschulbeirats oder sonstigen Sachverständigen zu Beratungen einberufen. Auf diese
Beratungen finden die Bestimmungen in den §§ 4 mit 6 sinngemäß Anwendung.