Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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II Die erste Gruppe umfaßt die Beamten der Klassen 4—7, 
die zweite Gruppe jeue der Klassen 8—13, 
die dritte Gruppe jene der Klassen 14—17, 
die vierte Gruppe jene der Klassen 18— 30 der Gehaltsordnung. 
III Die Zulagen betragen für die Beamten 
der ersten Gruppe jährlich 630 M, 
der zweiten Gruppe „ 540 “, 
der dritten Gruppe „ 450 74, 
der vierten Gruppe „ 360 . 
IV Die verheirateten, ständig gegen Entgelt beschäftigten Staatsdienstanwärter erhalten 
gleichfalls Kriegsteuerungszulagen. Sie werden nach den Sätzen derjenigen Gruppe be- 
handelt, in die sie bei der ersten etatsmäßigen Anstellung einzureihen wären. 
2. 
1Den ledigen etatsmäßigen Beamten mit einem Diensteinkommen von nicht mehr 
als 6000 M wird eine Zulage von 300 jährlich gewährt. 
II Die gleiche Zulage erhalten auch die ledigen, ständig gegen Entgelt beschäftigten 
Staatsdienstanwärter. 
Wieweit außer den Staatsdienstanwärtern (siehe Ziff. 1 Abs. IV und Ziff. 2 Abs. II 
oben) noch anderen Personen, die im Staatsdienste ständig verwendet werden, die Zulage 
zu gewähren ist, bleibt der Entscheidung der Staatsministerien im Einzelfalle vorbehalten. 
Die übrigen Staatsministerien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen 
benehmen. 
4. 
1 Ausgeschlossen von der Zulage sind: 
1. die verheirateten weiblichen Beamten, soferne sie nicht an Stelle des Ehemanns 
den Unterhalt der Familie bestreiten, 
2. Beamte mit einem Diensteinkommen von mehr als 12000.#, 
3. die Beamten, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind 
(ogl. Min.-Bek. v. 18. Juni 1915, GVl. S. 65) oder die bei den Verwaltungen 
in den besetzten Gebietsteilen verwendet sind. 
Stehen die in Abs. I Ziff. 3 bezeichneten Beamten im Genuß einer Kriegsteuerungs- 
beihilfe (gemäß Ziff. 5 Abs. IV der Min.-Bek. vom 6. Juni 1917, GVl. S. 159 ff.), so 
wird ihnen auch die Kriegsteuerungszulage gewährt. Anderen der in Abs. 1 Ziff. 3 bezeich-
	        
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