Die Organe. $ 117. 459
Bezirke. Diese sind bloße Staatsverwaltungsbezirke ohne
kommunale Eigenschaft. Mehrere Bezirke werden zu einem Kommunalverbande
unter dem Namen Kreis vereinigt; die badischen
Kreise sind nur Kommunalverbände, nicht zugleich Gliederungen
der reinen Staatsverwaltung. Dem Kreise gegenüber fungiert der
leitende Verwaltungsbeamte desjenigen Bezirks, in welchem die
Kreisverwaltung ihren Sitz hat, als Repräsentant der Regierung.
Der Kreis wird durch eine Kreisversammlung vertreten,
welche sich aus folgenden Elementen zusammensetzt: 1. Personen,
die von den Kreisangehörigen in indirekter Wahl gewählt werden,
jedoch so, daß den Kreiswahlmännern zum Zweck der Wahl gewisse
höchstbesteuerte Grundbesitzer und Gewerbetreibende hinzutreten;
2. Abgeordneten der Gemeinden, die in den Amtsbezirken
von Deputierten der Gemeinderäte gewählt werden; 3. besonderen
Vertretern der größeren Städte; 4. den Mitgliedern des Kreisausschusses;
5. Großgrundbesitzern (mit Virilstimmen). Die Kreisversammlung
wählt den Kreisausschuß. Die Tätigkeit der
Kreisorgane ist ausschließlich kommunaler Natur und beschränkt
sich auf die Verwaltung des Kreisvermögens und der Kreisanstalten,
dazu kommt die Abgabe von Gutachten, sowie die Anbringung
von Petitionen und Beschwerden. Die staatliche Verwaltung
des Bezirkes führt das Bezirksamt unter weitgehender
Teilnahme des Bezirksrates. Dieser besteht außer
dem vorsitzenden Leiter des Bezirksamtes („Amtsvorstand*) aus
sechs bis neun Mitgliedern, welche der Minister des Innern aus
einer von der Kreisversammlung festgesetzten Liste ernennt.
5. Hessen® zerfällt in Provinzen und Kreise, welche
als Einteilungen für die Zwecke der staatlichen Verwaltung dienen,
zugleich aber auch den Charakter von Kommunalverbänden besitzen.
An der Spitze der Provinz steht ein Provinzialdirektor,
die leitende Staatsverwaltungsbehörde des Kreises
heißt Kreisamt, der Chef derselben führt den Titel Kreisrat. Als
kommunale Vertretungen fungieren die Kreistage, welche von
den Höchstbesteuerten und Gemeinden gewählt werden, und die
Provinzialtage, welche aus den Kreistagen hervorgehen.
Die Tätigkeit der Provinzial- und Kreistage ist eine ausschließlich
kommunale. Dagegen sind die Kreis- und Provinzialausschüsse,
welche aus dem Kreisrat bezw. Provinzialdirektor
und sechs bezw. acht gewählten Mitgliedern bestehen, nicht bloß
für die Zwecke des Kommunalverbandes, sondern auch für die
° G., betr.. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und
Provinzen vom 12. Juni 1874. G., die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung
der Gemeinden, Kreise und Provinzen betr. vom 15. Mai 1885. G.,
betr. die Anstellung und Disziplinarverbältnisse der Kreisbeamten vom
27. Sept. 1899. G., die Abänderung der Kreis- und Provinzialordnung betr.
vom 8. Juli 1911. — Art. Provinz (Hessen) und Kreis (Hessen) im WStVR;
van Calker im JahrbÖffentIR 2 125 ff.: ders, StR von Hessen 141 ff.; Best, die
Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911.