Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  117.  459

Bezirke.  Diese  sind  bloße  Staatsverwaltungsbezirke  ohne
kommunale  Eigenschaft.  Mehrere  Bezirke  werden  zu  einem  Kommunalverbande
  unter  dem  Namen  Kreis  vereinigt;  die  badischen
Kreise  sind  nur  Kommunalverbände,  nicht  zugleich  Gliederungen
der  reinen  Staatsverwaltung.  Dem  Kreise  gegenüber  fungiert  der
leitende  Verwaltungsbeamte  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die
Kreisverwaltung  ihren  Sitz  hat,  als  Repräsentant  der  Regierung.
Der  Kreis  wird  durch  eine  Kreisversammlung  vertreten,
welche  sich  aus  folgenden  Elementen  zusammensetzt:  1.  Personen,
die  von  den  Kreisangehörigen  in  indirekter  Wahl  gewählt  werden,
jedoch  so,  daß  den  Kreiswahlmännern  zum  Zweck  der  Wahl  gewisse
  höchstbesteuerte  Grundbesitzer  und  Gewerbetreibende  hinzutreten;
  2.  Abgeordneten  der  Gemeinden,  die  in  den  Amtsbezirken
von  Deputierten  der  Gemeinderäte  gewählt  werden;  3.  besonderen
Vertretern  der  größeren  Städte;  4.  den  Mitgliedern  des  Kreisausschusses;
  5.  Großgrundbesitzern  (mit  Virilstimmen).  Die  Kreisversammlung
  wählt  den  Kreisausschuß.  Die  Tätigkeit  der
Kreisorgane  ist  ausschließlich  kommunaler  Natur  und  beschränkt
sich  auf  die  Verwaltung  des  Kreisvermögens  und  der  Kreisanstalten,
  dazu  kommt  die  Abgabe  von  Gutachten,  sowie  die  Anbringung
  von  Petitionen  und  Beschwerden.  Die  staatliche  Verwaltung
  des  Bezirkes  führt  das  Bezirksamt  unter  weitgehender
  Teilnahme  des  Bezirksrates.  Dieser  besteht  außer
dem  vorsitzenden  Leiter  des  Bezirksamtes  („Amtsvorstand*)  aus
sechs  bis  neun  Mitgliedern,  welche  der  Minister  des  Innern  aus
einer  von  der  Kreisversammlung  festgesetzten  Liste  ernennt.

5.  Hessen®  zerfällt  in  Provinzen  und  Kreise,  welche
als  Einteilungen  für  die  Zwecke  der  staatlichen  Verwaltung  dienen,
zugleich  aber  auch  den  Charakter  von  Kommunalverbänden  besitzen.
  An  der  Spitze  der  Provinz  steht  ein  Provinzialdirektor,
  die  leitende  Staatsverwaltungsbehörde  des  Kreises
heißt  Kreisamt,  der  Chef  derselben  führt  den  Titel  Kreisrat.  Als
kommunale  Vertretungen  fungieren  die  Kreistage,  welche  von
den  Höchstbesteuerten  und  Gemeinden  gewählt  werden,  und  die
Provinzialtage,  welche  aus  den  Kreistagen  hervorgehen.
Die  Tätigkeit  der  Provinzial-  und  Kreistage  ist  eine  ausschließlich
  kommunale.  Dagegen  sind  die  Kreis-  und  Provinzialausschüsse,
  welche  aus  dem  Kreisrat  bezw.  Provinzialdirektor
und  sechs  bezw.  acht  gewählten  Mitgliedern  bestehen,  nicht  bloß
für  die  Zwecke  des  Kommunalverbandes,  sondern  auch  für  die

°  G.,  betr..  die  innere  Verwaltung  und  die  Vertretung  der  Kreise  und
Provinzen  vom  12.  Juni  1874.  G.,  die  Wahlen  zur  Vertretung  und  Verwaltung
  der  Gemeinden,  Kreise  und  Provinzen  betr.  vom  15.  Mai  1885.  G.,
betr.  die  Anstellung  und  Disziplinarverbältnisse  der  Kreisbeamten  vom
27.  Sept.  1899.  G.,  die  Abänderung  der  Kreis-  und  Provinzialordnung  betr.
vom  8.  Juli  1911.  —  Art.  Provinz  (Hessen)  und  Kreis  (Hessen)  im  WStVR;
van  Calker  im  JahrbÖffentIR  2  125  ff.:  ders,  StR  von  Hessen  141  ff.;  Best,  die
Kreis-  und  Provinzialordnung  vom  8.  Juli  1911.