Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 397 
lautet die Aufschrift dagegen: 
so dürfen sie sowohl an den zuerst genannten 
„An A. zu Händen des B.“"Empfänger (A.) als auch an den zuletzt ge- 
oder „An A. abzugeben an B." nannten (.), ihre Bevollmächtigten oder 
oder „An A. für B.“, anderen Empfangsberechtigten (v und vu.) 
ausgehändigt werden. 
I1X Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevoll- 
mächtigten ausgehändigt werden. 
* Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete 
gegen Rückschein dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden; die Person, 
an die die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite 
der Postanweisung oder der Paketkarte vorgedruckte Quittung mit deutschen oder lateinischen 
Schriftzeichen handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben 
verhinderte Personen unterzeichnen mit Handzeichen, das der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher 
oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person durch Unterschrift 
und Amtssiegel zu beglaubigen hat. 
X.I Sendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militär- 
personen sowie an Zöglinge in Erziehungs= und Unterrichtsanstalten usw. werden nach be- 
sonderem Abkommen mit der zuständigen Behörde oder Leitung an Beauftragte ausgehändigt. 
XII Sendungen an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten dürfen an den Vorstand aus- 
gehändigt werden, wenn dem Besteller der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
FIlI Sendungen an Verstorbene dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn diese sich durch 
Vorlegung des Testaments, des gerichtlichen Erbscheins usw. ausweisen; solange dieser Nachweis 
nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefsendungen nach Abs. v ausgehändigt werden 
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, so 
sind ihm die Sendungen auszuhändigen. 
IlV Für Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen. 
Zollpflichtige Sendungen werden der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle zur zollamt- 
lichen Abfertigung übergeben. Mit der ordnungsmäßigen Übergabe erlischt die Haftpflicht 
der Post. 
  
Bestellung der Briefe mit Justellungsurkunde. 
§ 40. Für die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde gelten die Bestim 
mungen in den Paragraphen 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivilprozeßordnung 
und die Anweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen 
mit Zustellungsurkunde (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1914, S. 208). 
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