Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
eseh und Verudumzycut! 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 11. 
München, den 22. Februar 1917. 
  
  
  
J/ I17 
Bekanntmachung vom 14. Februar 1917, betreffend vorübergehende Auderung der Eisenbahn-Verkehrsoronung. 
Bekauntmachung vom 20. Februar 1917, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
Nr. 9/Vog. 
Bekauntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird für die Danuer des Krieges, 
wie folgt, geändert: 
Im § 63 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt: 
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn 
die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. 
Im § 80 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt: 
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn 
die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 14. Februar 1917. 
##. Seidlein. 
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