Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  50.  435

Fällen,  wie  zum  Messen  von  Polygonseiten,  die  quer  über  Gewässer  und  Schluchten  führen,
können  statt  Latten  auf  das  Normalmaß  abgeglichene  Stahlbänder  Verwendung  finden.

II.  Die  Seitenmessung  hat  doppelt  zu  erfolgen.  Die  zweite  Messung  ist  in  entgegengesetzter
  Richtung,  jedoch  nicht  unmittelbar  nach  der  ersten  Messung  auszuführen.  Für  den
gleichen  Zug  sollen  die  gleichen  Lattenpaare  verwendet  werden.  Die  Messung  geschieht  in
der  Regel  mittels  wagrechter  Abstaffelung  (Staffelmessung)  unter  Ausschluß  von  Neigungsmessern
  oder  ähnlichen  Vorrichtungen.

III.  Die  Lattenablesungen  sind  auf  Zentimeter  zu  betätigen  und  in  das  Winkelheft
einzutragen.  Stimmen  die  Ergebnisse  der  beiden  Seitenmessungen  nicht  innerhalb  der  aus
Anlage  2  ersichtlichen  Fehlergrenze  ()  miteinander  überein,  so  ist  eine  dritte  und  ver-  M%
anlaßten  Falls  eine  vierte  Messung  vorzunehmen.  Ueberschreitungen  der  Fehlergrenze,  die
durch  Nachmessungen  nicht  behoben  werden  konnten,  sind  im  Winkelhefte  kurz  zu  begründen.

§  36.

I.  Polygonseiten,  die  über  breite  Wasserläufe,  steile  Hänge,  Schluchten  u.  dgl.  führen  Mittelbare
und  unmittelbar  nicht  mit  der  erforderlichen  Genauigkeit  gemessen  werden  können,  sind  aus  Messung
geeigneten  Hilfsdreiecken  abzuleiten.  der  Giaupbon

II.  Von  den  Hilfsdreiecken  sind  eine  Seite  und  sämtliche  Winkel  zu  messen.  Die  bei
den  Winkelsummen  auftretenden  Widersprüche  werden  gleichheitlich  auf  die  gemessenen
Winkel  verteilt.

Koordinatenberechnung.
§  37.

I.  Die  Polygonzüge  sind  fortlaufend  zu  numerieren.  Die  Numerierung  hat  in  der  Allgemeines.
Reihenfolge  der  Berechnung  zu  erfolgen.

II.  Als  Rechnungsgrenze  wird  der  Zentimeter  festgesetzt.

III.  Die  Koordinatenberechnung  erfolgt  in  Heften,  die  zu  Bänden  (Rechnungsbänden)
vereinigt  werden.

§  38.

I.  Zum  Zwecke  der  Koordinatenberechnung  sind  für  die  beiden  Anschlußseiten  (Anfangs=  Direntionspunkt—Anschlußpunkt
  und  Endpunkt—  Anschlußpunkt)  des  Polygonzugs  die  Direktionswinkel  winkel.
abzuleiten.  Die  Ableitung  hat  aus  Koordinaten  zu  geschehen  und  ist  durch  eine  unabhängige
Berechnung  (vgl.  auch  §  20  Abs.  V)  zu  prüfen.  Sovweit  jedoch  die  Winkel  schon  bei
vorausgegangenen  Trianaulierungs=  und  Polygonzugsrechuungen  ermittelt  wurden,  sind  sie

diesen  zu  entnehmen.
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