Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 467 
III. Die Anderungen des Flächenstandes und der Grundsteuerverhältniszahlen der 
einzelnen Grundstücke werden beim bisherigen Besitzvortrag in der Bemerkungsspalte, die 
Anderungen der Gesamtfläche und der Gesamtsumme der Grundsteuerverhältniszahlen am 
Schlusse des Neumessungsverzeichnisses ausgewiesen. 
IV. Bei der Ausarbeitung der Neumessungsverzeichnisse sind insbesondere die Vorschriften 
über die Bezeichnung von Grundstücken mit Sternplannummern, die katastermäßige Beschrei- 
bung von Grundstücken und Miteigentumsverhältnissen, die katastertechnische Behandlung von 
Privatflüssen, Bächen, Wegen und Gräben, ferner über die geometrische Behandlung von 
Unterkellerungen zu beachten. Vgl. auch § 23 Ziff. 1 der Vollzugsvorschriften zum Ab- 
markungsgesetze (FMl. 1901 S. 121). « 
§101. 
I. Zu den Planbeilagen werden auf Karton gedruckte Neumessungspläne verwendet. Planbeilagen 
II. In diese Abdrucke sind die Grenzen der Steuergemeinden und Ortsfluren, die urhe ise. 
nach vollzogener Prüfung der Stückmessung im Bestande der Grundstücke eingetretenen 
Anderungen sowie die Plannummern mit den zugehörigen Haus- und Besitznummern nach 
dem neuen Stande einzutragen. Der Eintrag der Anderungen, der Haus= und Besitz- 
nummern hat mit Karmin, jener der Plannummern mit schwarzer Tusche zu erfolgen. Die 
Grenzen der Steuergemeinden sind durch ein karminrotes, die Grenzen der Ortsfluren durch 
ein blaues Farbenband hervorzuheben. Stimmen die Bezirke der politischen Gemeinden und 
die Bezirke der Steuergemeinden nicht überein, so ist auch die Grenze der politischen Gemeinde 
und zwar mit einem violetten Bande zu kennzeichnen. 
III. Fällt die Grenze des Neumessungsgebiets nicht mit der Grenze der Steuergemeinde 
zusammen, so wird in der Planbeilage die Neumessungsgrenze mit einem grünen Farben- 
bande versehen. « 
IV. In Ortslagen und bei unsicheren Abgrenzungen werden die Grundstücksgrenzen 
durch Menniglinien erkennbar gemacht. 
V. Die Namen der Steuergemeinden sind am Rande der Planbeilagen mit Karmin 
anzugeben. 
VI. Spätestens gelegentlich der Ausarbeitung der Planbeilagen müssen die dem nun- 
mehrigen Besitzvortrag entsprechenden Plannummern in die Urhandrisse eingetragen werden. 
8 102. 
I. Anderungen im Bestande der Fischereirechte sind in gesonderten Messungsverzeichnissen Fischereirechte. 
(Fischwasser-Neumessungsverzeichnisse) vorzutragen. 
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