Nr. 51. 481
§ 1.
Neben den nach § 1 Nr. 3 der Bekanntmachung vom 22. September 1915 (GVhl.
S. 678) zulässigen Präzisionsgewichten aus Eisen mit Justierhöhlung zu 500 Gramm, 1 Kilo-
gramm und 2 Kilogramm dürfen bis auf Weiteres auch eiserne Präzisionsgewichte dieser
Größe ohne Justierhöhlung geeicht werden Die Gewichte müssen die Form eines geraden
Kreiszylinders mit Knopf haben in den Abmessungen, die in § 76 der Eichordnung für
die gleichen Gewichtsgrößen festgesetzt sind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit
einem gegen Rost schützenden festhaftenden Überzug (Metall oder Oxyd) bedeckt sein. Für
die Einrichtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die ent-
sprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in den §§ 77 bis 80 der
Eichordnung.
§ 2.
Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
München, den 6. September 1917.
Neubert.
Nr. 435.
Bekanntmachung zur Eichordnung.
fl. Normal-Eichungskommission.
Die Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10 Dezember 1911 (GVBl. S. 1163)
wird dahin ergänzt und abgeändert:
Artikel 1.
§ 9 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Für die Stempelung der aus Eisen gefertigten Meßwerkzeuge für trockene
Gegenstände sind Niete oder Plättchen aus weichem Eisen zulässig.
Artikel 2.
Im § 43 Nr. 3 treten an Stelle von Satz 2 folgende beide Sätze:
Besteht die Wand aus mehreren Stücken, so ist deren Zusammenhang durch
Stempelung zu sichern. Bei den Maßen von mehr als 20 Liter muß nötigenfalls
die Wand außen durch Reifen verstärkt sein.
Artikel 3.
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
München, den 6. September 1917.
Neubert.