Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Wir  haben  daher  durch  Unser  Staatsministerium  des  Innern  die  bisher  geltenden
Stiftungsbestimmungen  einer  Nachprüfung  unterziehen  lassen,  um  sie  bei  Wahrung  des  von
dem  Hochstseligen  Herrn  Stifter  verordneten  Stiftungszweckes  im  einzelnen  den  veränderten
Zeitverhältnissen  anzupassen,  und  finden  Uns  bewogen,  auf  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
  des  Innern  unter  Aufhebung  der  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Stiftungsbriefes
  vom  6.  Juli.  1828  (Regierungsblatt  Seite  377)  und  des  Zustiftungsbriefes  vom
18.  Juni  1833  (Regierungsblatt  Seite  777)  folgende

Kreishilfskassensatzung
zu  erlassen:
J.

In  jedem  Regierungsbezirke  besteht  eine  Kreishilfskasse  als  Stiftung  Weiland  Seiner
Majestät  König  Ludwig  I.  von  Bayern.  Die  Kreishilfskasse  ist  rechtsfähig.  Sie  hat
ihren  Sitz  in  der  Kreishauptstadt.

II.

Das  Vermögen  der  Kreishilfskasse  besteht  in  der  ihr  von  dem  Höchstseligen  Herrn
Stifter  mit  Stiftungsbrief  vom  6.  Juli  1828  ausgesetzten  Dotation  und  mit  Zustiftungsbrief
  vom  18.  Juni  1833  gewährten  Dotationsvermehrung,  ferner  aus  sonstigen  Zuwendungen
  sowie  dem  Zinsenzuwachs.

III.

Die  Kreishilfskasse  gewährt  in  unverschuldeten  Notfällen  zur  Erhaltung  des  wirtschaftlichen
  Bestandes  Darlehen  zu  günstigen  Bedingungen  an  selbständige  Landwirte  und
Gewerbetreibende,  ferner  an  selbständige  Angehörige  freier  Berufe  sowie  an  Haus=  und
Grundbesitzer.

Die  Kreishilfskasse  kann  auch  die  Bürgschaft  für  Darlehen  übernehmen,  die  von
Anderen  gewährt  werden,  wenn  an  sich  die  Voraussetzungen  für  ein  Kreishilfsdarlehen
gegeben  sind.

IV.

Voraussetzung  für  Gewährung  der  Darlehen  ist  ferner:

1.  der  Besitz  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,

2.  Betriebs=  oder  Wohnsitz  innerhalb  des  Kreises,

3.  unbescholtener  Leumund,

4.  die  Möglichkeit  der  Erhaltung  des  wirtschaftlichen  Bestandes  durch  ein  Darlehen
innerhalb  des  zulässigen  Höchstbetrages,

5.  die  Unmöglichkeit,  die  zur  Erhaltung  des  wirtschaftlichen  Bestandes  erforderlichen
Mittel  zu  angemessenen  Bedingungen  anderweit  zu  erhalten.