Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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(2) Der Vertreter ist bei Stellung des Antrags, ein späterer Wechsel in seiner Person 
der Steuerstelle spätestens mit dem Eintritt des Wechsels unter Bezeichnung seines Wohn— 
sitzes (Ort, Straße, Hausnummer) namhaft zu machen. Der Vertreter hat gleichzeitig 
mit einer unterschriftlich vollzogenen Erklärung anzuerkennen, daß ihm dieselben Verpflichtungen 
obliegen, die nach dem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen dem 
Betriebsunternehmer auferlegt sind. 
(3) In dem Antrag auf Zulassung ist anzugeben, auf welchen Linien und zwischen 
welchen Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre betrieben werden soll. 
Anderungen sind der Steuerstelle spätestens mit Eintritt der Anderungen anzuzeigen. 
(4) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in 
dessen Gebiet die Niederlassung, beim Vorhandensein mehrerer Niederlassungen die Haupt- 
niederlassung und, wenn sich keine Niederlassung im Inland befindet, der Wohnort des nach 
Abs. 1 zu bestellenden Vertreters gelegen ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann ihre Be- 
fugnisse den Oberbehörden übertragen, soweit es sich nicht um die Zulassung von Privatschiffern 
b) Verfahren. 
zum Abrechnungsverfahren handelt. Soll die Entrichtung der Abgabe durch verschiedene Ge- 
schäftsstellen des Antragstellers, die in verschiedenen Bundesstaaten liegen, erfolgen (§ 20 Nr. 1 
Satz 2), so ist die Entscheidung von der für die Hauptniederlassung zuständigen obersten Landes- 
finanzbehörde im Benehmen mit den beteiligten übrigen obersten Landesfinanzbehörden zu treffen. 
(5) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren erfolgt vorbehaltlich des jederzeitigen 
Widerrufs und ist bei Privatunternehmungen von der Bestellung einer Sicherheit in Höhe 
des durchschnittlichen anderthalbfachen Monatsbetrags der Abgabe abhängig zu machen. Die 
Sicherheit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei Zollstundungen geltenden Vorschriften 
zu bestellen. 
8 20. 
Für das Abrechnungsverfahren gelten die folgenden näheren Bestimmungen: 
1. Über die Abgabe ist mit der Steuerstelle abzurechnen, in deren Bezirk die 
Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn 
eine Niederlassung im Inland nicht vorhanden ist, der Wohnort des nach § 19 
Abs. 1 bestellten Vertreters liegt. Sind für den Geschäftsbetrieb des Unter- 
nehmers verschiedene Verwaltungsbezirke gebildet, so kann auf seinen Antrag 
über die Abgabe durch die einzelnen Geschäftsstellen hinsichtlich der von diesen 
abzuwickelnden Beförderungsgeschäfte mit den für sie zuständigen Steuerstellen 
gesondert abgerechnet werden. 
2. Über die im Laufe des Kalendermonats abgelieferten — im Falle des § 18 Abs. 3 
Satz 3 über die im Laufe des Vierteljahrs in seinem Betrieb abgerechneten — 
Gütersendungen hat der Unternehmer eine für jeden Abrechnungszeitraum neu
	        
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