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anzulegende Aufstellung (Steuerbuch) nach Muster 6 zu führen. In das
Steuerbuch sind unter fortlaufender Nummer die einzelnen Sendungen nach
Einladungsort und Absender, Ausladungsort und Empfänger, Art der Verpackung,
Gattung und Gewicht der Güter, bei Flößen Zusammensetzung und Umfang,
ferner die vereinbarte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhn—
lichen Verkehre berechneten Kosten der Ableichterung und der fällige Abgabebetrag
einzutragen. Sind in die vereinbarte Fracht nicht zum abgabepflichtigen Be—
förderungspreise gehörige Beträge oder Beträge, die auf eine durchfahrene aus-
ländische Strecke entfallen, eingerechnet, so sind sie, falls ihre Ausscheidung für
die Steuerberechnung beansprucht wird, nach Art und Betrag besonders auf—
zuführen.
In das Steuerbuch sind auch Beförderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3
des Gesetzes steuerfrei sind, aufzunehmen; an die Stelle der Angabe der Fracht
und des Abgabebetrags hat ein Vermerk über den Grund der Steuerfreiheit und
die Angabe der Belege für diese zu treten. Zur Ausfuhr bestimmte Güter, für die
die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen
wird, sind in das Steuerbuch für denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die
Ausfuhr erfolgt. Ist zur Zeit des Ablaufs der im § 12 Abs. 3 bezeichneten
Frist die Ausfuhr noch nicht erfolgt, so sind die Güter in das Steuerbuch für
denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die Frist abgelaufen ist.
Das Steuerbuch ist, soweit sich nicht aus § 18 Abs. 3 Satz 2, 3 etwas
anderes ergibt, mit Ablauf des Monats abzuschließen, in der Spalte für den
Steuerbetrag aufzurechnen, von dem Unternehmer oder seinem bevollmächtigten
Vertreter unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin ent-
haltenen Angaben zu unterschreiben und bis zum 20. des zweitfolgenden Monats
der Steuerstelle unter Einzahlung des Abgabebetrags vorzulegen.
Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach
Muster 7 einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuch und
den Gesamtbetrag der sich nach diesen Eintragungen ergebenden Abgabe enthält.
Enthält das Steuerbuch keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige zu erstatten.
Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Steuerbuch, stellt den Gesamt-
abgabebetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuerbuch
und auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. Der
Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch zugrunde
liegenden Schriftstücke (Ladelisten, Manifeste, Frachturkunden usw.) und Geschäfts-
bücher vorzulegen.
NVuosster 6
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