Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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zu befassen. Aber von dieser Systemwidrigkeit mag abgesehen 
werden. 
Im unmittelbaren Anschluß an seine oben (S. 266) wiederge- 
gebenen Sätze, die damit schließen, daß „auch die Praxis des 
Reichstags auf dem Standpunkte steht, anzuerkennen, daß es im 
Wahlprüfungsverfahren richtige Parteien gebe“, fährt HATSCHEK 
fort, wie man annehmen muß, um damit das eben über die 
Praxis des Reichstags Gesagte zu bestätigen : „Zutreffend führte 
das der Abg. Gröber in der Sitzung vom 28. März [gemeint ist 
der 18. März] 1892 (S. 4835) aus“. Es folgt dann ein Zitat aus 
einer Rede des genannten Abgeordneten, auf das es hier wenig 
ankommt, weil es das, was der Redner sagte und der Reichstag 
wollte, nur sehr ungenau wiedergibt, und weil — das ist das 
interessanteste bei der Sache — der Reichstag den Antrag Gröber, 
zu dem er die von HATSCHEK herangezogene Rede hielt, — ab- 
gelehnt hat (Sten. Ber. S. 4841 A)! Um was handelte es 
sich? Der Geschäftsordnungskommission war die Frage vorge- 
legt worden, wer zur „Erhebung einer Wahlanfechtung“ befugt 
sel. Die Kommission antwortete in ihrem Bericht: „Jeder zur 
Reichstagswahl Berechtigte“ (Drucks. Nr. 652, Anl. 
zu den sten. Ber. S. 3688). Demgegenüber beantragten im Plenum 
die Abg. Gröber, Spahn, Krebs, der RT. wolle erklären: „Zur 
Erhebung einer Wahlanfechtung ist jeder Deut- 
sche berechtigt“ (Drucks. Nr. 708). Diesen Antrag begründete 
der Abg. GRÖBER. In einem Streitverfahren, „welches man sich 
doch auch bezüglich dieser Rechtsverhältnisse als möglich denken 
müsse“, sei, je nach Verschiedenheit der Fälle, Beklagter: 
wenn es sich um Verletzung eines Wahlrechts, der individuellen 
Befugnis eines Wahlberechtigten, handele, eineBehördeoder 
vielleieht auch eine Privatperson; wenn es sich 
dagegen um Recht und Pflicht des Abgeordneten handele, sei 
Beklagter stets der Abgeordnete. Wer sei nun 
Kläger? Natürlich der Verletzte. Wer sei aber verletzt? Ver-
	        
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