Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 54. 507 
Für die Ausstellung von Steuerbegleitzetteln dient die Anlage 8 zum Muster. — 
Als Steuerbegleitzettel können auch Abschriften der Frachtpapiere oder Lodelie 
dienen, sofern in sie eine Bescheinigung des bezeichneten Inhalts aufgenommen 
und vom Betriebsunternehmer oder von seinem bevollmächtigten Vertreter unter- 
schrieben ist. Der Steuerbegleitzettel oder die an seine Stelle tretenden Fracht- 
papiere oder Ladelisten sind fortlaufend zu numerieren und unter diesen Nummern 
im Steuerbuche (Spalte 2) einzutragen. 
9. Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich 
schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung ange- 
nommenes Gut, für das die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuer- 
erhebung nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen worden 
ist, oder in welchem eine Bescheinigung der in Nr. 8 bezeichneten Art erteilt 
worden ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, eine von der 
Steuerbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 
100 Mark unabhängig von der damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen. 
10. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen 
zuzulassen. 
Zum § 17 des Gesetzes. 
§ 21. 
(1) Soweit nicht das Abrechnungsverfahren (§ 20) Platz greift, sind Güter, die nach 9. Einzel- 
einem inländischen Orte verladen sind, der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuer-versteuerung. 
stelle alsbald nach der Ankunft schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. ***- mün 
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten: labungsorte. 
Namen und Wohnort des Beförderungsunternehmers und des Schiffers sowie 
die Bezeichnung des Schiffes, 
Namen und Wohnort oder Geschäftssitz des Empfängers, 
die Bezeichnung der geladenen Waren nach Art der Verpackung, Gattung und 
Gewicht, bei Flößen nach Zusammensetzung und Umfang des Floßes, sowie 
die vereinbarte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen 
Verkehre berechneten Kosten der Ableichterung. Sind in der vereinbarten 
Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungspreise gehörige Beträge oder 
Beträge eingerechnet, die auf eine durchfahrene ausländische Strecke entfallen, 
und wird deren Ausscheidung für die Steuerberechnung beansprucht, so sind 
sie nach Art und Betrag besonders aufzuführen. 
100
	        
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