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Zur Bezeichnung des Empfängers, der Ladung und des Beförderungspreises kann auf Lade—
listen (Manifeste) Bezug genommen werden, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben richtig
und vollständig enthalten, vom Anmelder unterschrieben und den Anmeldungen fest angeheftet
sind. In den Ladelisten ist in diesem Falle eine besondere Spalte für die steueramtliche
Berechnung der Abgabe vorzusehen.
(3) Die Anmeldung ist vom Anmeldenden mit der Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit seiner Angaben zu unterzeichnen.
ger . (4) Zu den Anmeldungen sind Vordrucke des anliegenden Musters 9 zu verwenden.
sG— Die Vordrucke können von den Steuerstehen und anderen amtlich bekannt gemachten Stellen
zu den von der obersten Landesfinanzbehörde festgesetzten Preisen bezogen werden.
(5) Mit der Anmeldung sind die Frachtpapiere, sofern sie die Güter begleiten, andernfalls
Abschriften der Frachtpapiere sowie die sonstigen Ladungspapiere vorzulegen.
8 22.
(1) Die Steuerstelle hat, vorbehaltlich ihrer weitergehenden Überwachungsbefugnisse
nach 8 26, die Anmeldungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf ihre
Übereinstimmung mit den Frachtpapieren und sonstigen Ladungspapieren zu prüfen, den
Abgabebetrag in der Anmeldung festzustellen und die Abgabe zu vereinnahmen. Ein Stück
der Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche.
(2) Das zweite Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte
Abgabe an den Anmelder nebst den abzustempelnden Fracht- und Ladungspapieren zurück-
zugeben. Es dient als fernerer Ausweis über die Entrichtung der Abgabe und ist vom
Schiffer über die Schiffsreise hinaus bis zur Aushändigung einer neuen Anmeldung auf-
zu bewahren und mitzuführen.
(3) Die Aushändigung der Güter darf erst erfolgen, nachdem die Abgabe entrichtet
oder sichergestellt ist, sofern nicht die Steuerstelle die Aushändigung ausdrücklich ohne vor-
gängige Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe genehmigt hat. Für Hafenplätze kann
von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschrieben werden, daß die Fahrzeuge an der zur
Erhebung der Abgabe bestimmten Stelle nicht vorüberfahren dürfen, bevor nicht die Abgabe
gezahlt oder sichergestellt ist. «
§ 23.
b) Am inlän- (1) Die Anmeldung und Versteuerung kann auch bei der für den Ort der Verladung
Aochen er- zuständigen Steuerstelle erfolgen. In diesem Falle dürfen die Güter am Bestimmungsort
erst ausgehändigt werden, nachdem der für diesen zuständigen Steuerstelle die Versteuerung
durch Vorlegung der mit Empfangsbekenutnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen
zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung (§ 22 Abs. 2) nachgewiesen ist, es sei