Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Zur Bezeichnung des Empfängers, der Ladung und des Beförderungspreises kann auf Lade— 
listen (Manifeste) Bezug genommen werden, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben richtig 
und vollständig enthalten, vom Anmelder unterschrieben und den Anmeldungen fest angeheftet 
sind. In den Ladelisten ist in diesem Falle eine besondere Spalte für die steueramtliche 
Berechnung der Abgabe vorzusehen. 
(3) Die Anmeldung ist vom Anmeldenden mit der Versicherung der Richtigkeit und 
Vollständigkeit seiner Angaben zu unterzeichnen. 
ger . (4) Zu den Anmeldungen sind Vordrucke des anliegenden Musters 9 zu verwenden. 
sG— Die Vordrucke können von den Steuerstehen und anderen amtlich bekannt gemachten Stellen 
zu den von der obersten Landesfinanzbehörde festgesetzten Preisen bezogen werden. 
(5) Mit der Anmeldung sind die Frachtpapiere, sofern sie die Güter begleiten, andernfalls 
Abschriften der Frachtpapiere sowie die sonstigen Ladungspapiere vorzulegen. 
8 22. 
(1) Die Steuerstelle hat, vorbehaltlich ihrer weitergehenden Überwachungsbefugnisse 
nach 8 26, die Anmeldungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf ihre 
Übereinstimmung mit den Frachtpapieren und sonstigen Ladungspapieren zu prüfen, den 
Abgabebetrag in der Anmeldung festzustellen und die Abgabe zu vereinnahmen. Ein Stück 
der Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(2) Das zweite Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte 
Abgabe an den Anmelder nebst den abzustempelnden Fracht- und Ladungspapieren zurück- 
zugeben. Es dient als fernerer Ausweis über die Entrichtung der Abgabe und ist vom 
Schiffer über die Schiffsreise hinaus bis zur Aushändigung einer neuen Anmeldung auf- 
zu bewahren und mitzuführen. 
(3) Die Aushändigung der Güter darf erst erfolgen, nachdem die Abgabe entrichtet 
oder sichergestellt ist, sofern nicht die Steuerstelle die Aushändigung ausdrücklich ohne vor- 
gängige Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe genehmigt hat. Für Hafenplätze kann 
von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschrieben werden, daß die Fahrzeuge an der zur 
Erhebung der Abgabe bestimmten Stelle nicht vorüberfahren dürfen, bevor nicht die Abgabe 
gezahlt oder sichergestellt ist. « 
§ 23. 
b) Am inlän- (1) Die Anmeldung und Versteuerung kann auch bei der für den Ort der Verladung 
Aochen er- zuständigen Steuerstelle erfolgen. In diesem Falle dürfen die Güter am Bestimmungsort 
erst ausgehändigt werden, nachdem der für diesen zuständigen Steuerstelle die Versteuerung 
durch Vorlegung der mit Empfangsbekenutnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen 
zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung (§ 22 Abs. 2) nachgewiesen ist, es sei
	        
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