Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 54. 511 
Binnenschiffsverkehre der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor 
deren Uberschreitung nach Maßgabe des § 21 anzumelden. 
(2) Ist im Binnenschiffsverkehre die Ladung an einem anderen als dem Grenzaus- 
gangsorte (Abs. 1) eingenommen, so kann die Anmeldung und Versteuerung auch bei der 
für diesen anderen Ort zuständigen Steuerstelle erfolgen. Die Ausfuhr darf in diesem Falle 
erst geschehen, wenn der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle durch Vor- 
legung der mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten 
Ausfertigung der Anmeldung die Entrichtung der Abgabe nachgewiesen ist. § 23 Absl. 2 
findet entsprechende Anwendung. 
§ 26. 
(1) Unternehmungen, die die Schleppschiffahrt betreiben, sind verpflichtet, die von ihnen 10. Über- 
geschleppten Fahrzeuge der Steuerstelle des Bestimmungsorts der Fahrzeuge alsbald nach der E 
Ankunft an diesem Orte schriftlich anzumelden. verkehrs. 
(2) Die Steuerstellen haben darüber zu wachen, daß am Orte der Steuerstelle keine 3) Anzeige- 
Güter ausgehändigt werden, bevor nicht die Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe erfolgt pschpe. 
oder der Nachweis erbracht ist, daß die Abgabe bei einer anderen Steuerstelle entrichtet oder fahrtsunter- 
daß die Entrichtung der Abgabe von einem Beförderungsunternehmen im Wege der Abrechnung nehmungen. 
übernommen worden ist oder daß die Güterbeförderung abgabefrei ist, es sei denn, daß die warhunbern 
Steuerstelle die Aushändigung der Güter ausdrücklich ohne vorgängige Entrichtung oder die Steuer- 
Sicherstellung der Abgabe oder Beibringung der Nachweise gestattet hat. Bei Beförderungen stellen. 
in den Fällen des § 3 Nr. 2, 4 bis 7 des Gesetzes ist die Aushändigung zulässig, ohne 
daß vorher ein Nachweis der Steuerfreiheit erbracht ist. Die Überwachung kann anderen 
amtlichen Stellen übertragen werden, insbesondere für Ausladeplätze, bei denen sich keine 
Steuerstelle befindet. Die sich hieraus für das Verfahren ergebenden abweichenden Be- 
stimmungen trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
(3) Wird zum Nachweis, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen 
Vorschriften genügt ist, die mit Empfangsbekenntnis versehene zweite Ausfertigung der Ver- 
steuerungsanmeldung oder ein Steuerbegleitzettel in doppelter Ausfertigung vorgelegt, so hat 
die Steuerstelle die vorgelegten Nachweise zu prüfen und die Nachweise mit einem Prüfungs- 
vermerke zu versehen. Die Ausladung der Güter und die Wiederausfahrt des Fahrzeugs 
darf durch eine Prüfung, ob die Nachweise mit den geladenen Gütern übereinstimmen, nicht 
aufgehalten werden. Haben sich bei der Prüfung Anstände nicht ergeben, so ist die Ver- 
steuerungsanmeldung und, wenn die Sendung auf Steuerbegleitzettel gegangen ist, die eine 
Ausfertigung des Steuerbegleitzettels zurückzugeben. Für die Pflicht zur Aufbewahrung und 
Mitführung der letzteren gilt § 22 Abs. 2 Satz 2. Die zweiten Stücke der im Laufe des 
Monats abgegebenen Steuerbegleitzettel hat die Steuerstelle nach den Ausstellern und der
	        
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