Nr. 63. 593
2.
Die Gesamtbezüge des eingerückten Beamten dürfen durch den nach der vorstehenden
Ziff. 1 berechneten Gesamtbetrag an Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage nicht
über den Gesamtbetrag des Zidvildiensteinkommens erhöht werden, das der Beamte ohne mili-
tärische Dienstleistung bezöge. Gegebenenfalls ist der Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe
und der Kriegsteuerungszulage entsprechend zu kürzen oder ein solcher Betrag überhaupt nicht
zu gewähren. Der sich ergebende Betrag ist auf den nächsten durch 3 ohne Rest teilbaren
Markbetrag aufzurunden. Er ist als Kriegsteuerungszulage und, soweit er über diese hinaus-
geht, als Kriegsteuerungsbeihilfe zu gewähren.
3.
Bei der Vergleichung der Gesamtbezüge des eingerückten Beamten mit dem Dienst-
einkommen, das er ohne militärische Dienstleistung bezöge, sind gegenüberzustellen:
a) die militärischen Bezüge einschließlich des auf den Zivilgehalt nicht anzurechnenden
Teiles der Kriegsbesoldung und des fortzuzahlenden Teiles des Zivildiensteinkommens sowie
der nach Abschn. II Ziff. 1 dieser Bekanntmachung errechnete Betrag an Kriegsteuerungs-
beihilfe und Kriegsteuerungszulage,
b) das volle Zivildiensteinkommen (Ziff. 7 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915,
GVBl. S. 70) und der ungekürzte Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und der
laufenden Kriegsteuerungszulage.
4.
Die Berechnung des dem Beamten zu gewährenden Gesamtbetrags an Kriegsteuerungs-
beihilfe und Kriegsteuerungszulage gestaltet sich hiernach beispielsweise wie folgt:
A. Für einen als Gemeinen eingerückten verheirateten Kanalaufseher mit 1 Kinde
und mit jährlich 1400 & Gehalt in einem Orte der Ortsklasse IV:
1. Berechnung nach Abschn. II Ziff. 1:
Kriegsteuerungsbeihilfe monatlicig 21.— 4
Kriegsteuerungszulage monatlich 30.—
zusammen 51.— “; hiervon ab
ein Kopfteil (½) des um 30 Hundertteile gekürzten monatlichen
Zivildiensteinkommens: 116.66 — (50/10. X 116.66): 3 = 27.22 ; es verbleiben
vom Gesamtbetrage der Kriegsteuerungsbeihilfe und der
Kriegsteuerungszulge 33278·—, abgerundet 24.6.