Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 63. 593 
2. 
Die Gesamtbezüge des eingerückten Beamten dürfen durch den nach der vorstehenden 
Ziff. 1 berechneten Gesamtbetrag an Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage nicht 
über den Gesamtbetrag des Zidvildiensteinkommens erhöht werden, das der Beamte ohne mili- 
tärische Dienstleistung bezöge. Gegebenenfalls ist der Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe 
und der Kriegsteuerungszulage entsprechend zu kürzen oder ein solcher Betrag überhaupt nicht 
zu gewähren. Der sich ergebende Betrag ist auf den nächsten durch 3 ohne Rest teilbaren 
Markbetrag aufzurunden. Er ist als Kriegsteuerungszulage und, soweit er über diese hinaus- 
geht, als Kriegsteuerungsbeihilfe zu gewähren. 
3. 
Bei der Vergleichung der Gesamtbezüge des eingerückten Beamten mit dem Dienst- 
einkommen, das er ohne militärische Dienstleistung bezöge, sind gegenüberzustellen: 
a) die militärischen Bezüge einschließlich des auf den Zivilgehalt nicht anzurechnenden 
Teiles der Kriegsbesoldung und des fortzuzahlenden Teiles des Zivildiensteinkommens sowie 
der nach Abschn. II Ziff. 1 dieser Bekanntmachung errechnete Betrag an Kriegsteuerungs- 
beihilfe und Kriegsteuerungszulage, 
b) das volle Zivildiensteinkommen (Ziff. 7 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, 
GVBl. S. 70) und der ungekürzte Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und der 
laufenden Kriegsteuerungszulage. 
4. 
Die Berechnung des dem Beamten zu gewährenden Gesamtbetrags an Kriegsteuerungs- 
beihilfe und Kriegsteuerungszulage gestaltet sich hiernach beispielsweise wie folgt: 
A. Für einen als Gemeinen eingerückten verheirateten Kanalaufseher mit 1 Kinde 
und mit jährlich 1400 & Gehalt in einem Orte der Ortsklasse IV: 
1. Berechnung nach Abschn. II Ziff. 1: 
Kriegsteuerungsbeihilfe monatlicig 21.— 4 
Kriegsteuerungszulage monatlich 30.— 
zusammen 51.— “; hiervon ab 
ein Kopfteil (½) des um 30 Hundertteile gekürzten monatlichen 
Zivildiensteinkommens: 116.66 — (50/10. X 116.66): 3 = 27.22 ; es verbleiben 
vom Gesamtbetrage der Kriegsteuerungsbeihilfe und der 
Kriegsteuerungszulge 33278·—, abgerundet 24.6. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.