Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 66. 611 
Art. 4. 
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Gesetz vom 19. Dezember 1915 
zur Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern (GVBl. S. 733) mit den durch dieses 
Gesetz eingetretenen Ergänzungen und mit dem Tag dieses Gesetzes zu veröffentlichen. 
Art. 6 erhält dabei folgenden Wortlaut: 
„Dieses Gesetz tritt an Stelle des Gesetzes vom 19. Dezember 1916 
(GVBl. S. 733). 
Die Absätze II des Art. 1 und 3, die in Art. 4 eingeschalteten Worte: 
„oder der Tätigkeit im Vaterländischen Hilfsdienste" wirken vom 6. Dezember 1916, 
die Ziff. 3 des Abs. I und der Abs. III des Art. 4 wirken vom Tage der Ver- 
kündigung im Gesetz= und Verordnungsblatt, im übrigen wirkt das Gesetz vom 
1. August 1914 an.“ # 
Gegeben zu München, den 24. Dezember 1917. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemam. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Krettreich. 
v. Bellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
Nr. 306712. 
  
Bekanntmachung über die neue Fassung des Gesetzes zur Wahrung der Rechte von Kriegs- 
teilnehmern. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 4 des vorstehenden Gesetzes vom 24. Dezember 1917 über die 
Verlängerung der Wahlzeiten für die Gemeinde-, Distrikts= und Landratswahlen und über 
die Ergänzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegs- 
teilnehmern wird der Wortlaut des Gesetzes vom 19. Dezember 1915, wie er sich aus 
Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1917 ergibt, nachstehend bekannt gemacht. 
München, den 24. Dezember 1917. 
Dr. v. Grettreich. 12.
	        
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