Nr. 66. 613
Art. 4.
1 Werden infolge der Kriegsteilnahme oder der Tätigkeit im Vaterländischen Hilfsdienste
Mitglieder der Gemeindeverwaltung auf längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes in
solcher Zahl behindert, daß die Beschlußunfähigkeit der Gemeindeverwaltung droht, so kann
die nächst vorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde für die Dauer der Behinderung
1. nach Bedarf die gewählten Ersatzmänner einberufen,
2. bestimmen, daß zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme eines Drittels des Sollstandes
an Mitgliedern genügt,
3. verfügen, daß sich die Gemeindeverwaltung durch Zuwahl aus wählbaren Personen
bis zu einem Drittel des Sollstandes an Mitgliedern ergänzt. Auf diese Zu-
wahl finden im übrigen die Bestimmungen über die Gemeindewahlen Anwendung.
Den Wiederaustritt der einzelnen Zugewählten kann die Staatsaufsichtsbehörde
mit dem Wegfalle des Bedürfnisses anordnen. 6
11 Das gleiche gilt entsprechend für die Gemeindebevollmächtigten in Gemeinden mit
städtischer Verfassung, den Armenpflegschaftsrat, den Armenrat, den Ortsausschuß, die Kirchen-
gemeindebevollmächtigten, den Distriktsratsausschuß, den Landratsausschuß und den Land-
armenrat. Für den Landratsausschuß stehen die Befugnisse des Abs. I der Regierung,
Kammer des Innern, zu.
l Wenn aus den in Abs. 1 bezeichneten Umständen die Beschlußunfähigkeit der Gemeinde-
versammlung droht, so kann das Bezirksamt für einzelne Angelegenheiten bestimmen, daß
es zur Gültigkeit des Beschlusses nach Art. 149 der Gemeindeordnung für die Landesteile
diesseits des Rheins genügt, wenn ¾ der ortsanwesenden Stimmberechtigten erschienen oder
mehr als die Hälfte der durch die ortsanwesenden Gemeindebürger abzugebenden Stimmen
vertreten ist. In diesem Falle darf ein einzelner nicht mehr Steuerstimmen haben als ein
Drittel der Zahl sämtlicher ortsanwesenden Stimmberechtigten.
Art. 5
Als Kriegsteilnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die sich
aus Anlaß des derzeitigen Krieges
1. in einer den Kriegszwecken dienenden Eigenschaft bei dem deutschen Heere, der
Marine oder den Schutztruppen oder bei den Streitkräften eines mit dem Reiche
verbündeten Staates befanden,
2. auf Veranlassung des Reichs oder des Staates wegen des Krieges außerhalb des
Königreichs aufhielten,
in der Gewalt des Feindes befanden oder
sonstwie an der Rückkehr verhindert waren.