Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 66. 613 
Art. 4. 
1 Werden infolge der Kriegsteilnahme oder der Tätigkeit im Vaterländischen Hilfsdienste 
Mitglieder der Gemeindeverwaltung auf längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes in 
solcher Zahl behindert, daß die Beschlußunfähigkeit der Gemeindeverwaltung droht, so kann 
die nächst vorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde für die Dauer der Behinderung 
1. nach Bedarf die gewählten Ersatzmänner einberufen, 
2. bestimmen, daß zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme eines Drittels des Sollstandes 
an Mitgliedern genügt, 
3. verfügen, daß sich die Gemeindeverwaltung durch Zuwahl aus wählbaren Personen 
bis zu einem Drittel des Sollstandes an Mitgliedern ergänzt. Auf diese Zu- 
wahl finden im übrigen die Bestimmungen über die Gemeindewahlen Anwendung. 
Den Wiederaustritt der einzelnen Zugewählten kann die Staatsaufsichtsbehörde 
mit dem Wegfalle des Bedürfnisses anordnen. 6 
11 Das gleiche gilt entsprechend für die Gemeindebevollmächtigten in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung, den Armenpflegschaftsrat, den Armenrat, den Ortsausschuß, die Kirchen- 
gemeindebevollmächtigten, den Distriktsratsausschuß, den Landratsausschuß und den Land- 
armenrat. Für den Landratsausschuß stehen die Befugnisse des Abs. I der Regierung, 
Kammer des Innern, zu. 
l Wenn aus den in Abs. 1 bezeichneten Umständen die Beschlußunfähigkeit der Gemeinde- 
versammlung droht, so kann das Bezirksamt für einzelne Angelegenheiten bestimmen, daß 
es zur Gültigkeit des Beschlusses nach Art. 149 der Gemeindeordnung für die Landesteile 
diesseits des Rheins genügt, wenn ¾ der ortsanwesenden Stimmberechtigten erschienen oder 
mehr als die Hälfte der durch die ortsanwesenden Gemeindebürger abzugebenden Stimmen 
vertreten ist. In diesem Falle darf ein einzelner nicht mehr Steuerstimmen haben als ein 
Drittel der Zahl sämtlicher ortsanwesenden Stimmberechtigten. 
Art. 5 
Als Kriegsteilnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die sich 
aus Anlaß des derzeitigen Krieges 
1. in einer den Kriegszwecken dienenden Eigenschaft bei dem deutschen Heere, der 
Marine oder den Schutztruppen oder bei den Streitkräften eines mit dem Reiche 
verbündeten Staates befanden, 
2. auf Veranlassung des Reichs oder des Staates wegen des Krieges außerhalb des 
Königreichs aufhielten, 
in der Gewalt des Feindes befanden oder 
sonstwie an der Rückkehr verhindert waren.
	        
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