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Art. 6.
Dieses Gesetz tritt an Stelle des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 (GVBl. S. 733).
Die Absätze II des Art. 1 und 3, die in Art. 4 eingeschalteten Worte: „oder der
Tätigkeit im Vaterländischen Hilfsdienste" wirken vom 6. Dezember 1916, die Ziff. 3 des
Abs. I und der Abs. III des Art. 4 wirken vom Tage der Verkündigung im Gesetz= und
Verordnungsblatt, im übrigen wirkt das Gesetz vom 1. August 1914 an.
Nr. 306713.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über die Verlängerung der Wahlzeiten für die
Gemeinde-, Distrikts= und Landratswahlen und über die Ergänzung des Gesetzes vom 19. De-
zember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern vom 24. Dezember 1917 (GVBl. S. 609).
fl. Staatsministerium des Innern.
1. Der Art. 1 verlängert die laufende Wahlzeit des Art. 176 Abs. I der Gemeinde-
ordnung für die Landesteile diesseits des Rheins, des Art. 9 des Gesetzes über die Distrikts-
räte und des Art. 12 des Gesetzes über die Landräte, zunächst um 1 Jahr.
Mit der Verlängerung der Wahlzeit für die 3 Vertretungen verlängert sich auch die
Tätigkeit der Ausschüsse, welche von diesen Vertretungen auf die Dauer ihrer Wahljzeit ge-
wählt worden sind.
Es verlängert sich demnach ohne weiteres die Tätigkeit des ständigen Landratsaus-
schusses, des Landarmenrats, des Distriktsausschusses und der nach Art. 106 rrh. GO. ge-
bildeten besonderen Ausschüsse.
Ebenso verlängert sich die Tätigkeit der vom Distrikt auf die Dauer seiner Wahlzeit
gewählten Sachverständigen zur Bildung des Ausschusses für die Entscheidung bei Vieh-
verlusten (Art. 4 des AG. zum Reichsviehseuchengesetze vom 13. August 1910, GVBl. S. 615)
und der in gleicher Weise gewählten Mitglieder der Einquartierungskommission (ME. vom
27. August 1875, Weber Ges. und VO. Sammlung Bd. 11 S. 134). Die Wahl der
2 landwirtschaftlichen Unternehmer, aus denen die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung
für die land= und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entnommen werden, ist vom
Distriktsrate gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter zum Landrate vorzunehmen; sie wird
durch Verschiebung der Landratswahlen von selbst hinausgeschoben. (Art. 10 des Aus-
führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 5. November 1912, GVl. S. 1135).
Die Verbandsausschüsse für die Zweckverbände nach § 527 RVO. gelten für die Dauer
der Wahlzeit der Distrikte gewählt. Ihre Tätigkeit verlängert sich ebenfalls ohne weiteres.
2. Die neue Ziff. 3 im Abs. I des Art. 4 des Gesetzes zur Wahrung der Rechte von
Kriegsteilnehmern sieht eine weitere Möglichkeit vor, die Gemeindeverwaltungen und die im
Abs. II dieses Artikels ihnen gleichgestellten Vertretungen zu ergänzen. Die Ergänzung er-
folgt durch Zuwahl.