Btellvertretendes Generallom]niando
I. Armerkorps
Bekanntmachung
betreffend
Eateign###, Ablieferung und Einziehung
Vver d###h die Anordnungen
vom 31. Juli 1015 und 24. Cepteuber
1915 beschlagnahmten
Gegenstaände.
Nachstehende Anordnung wird auf Weisung
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß jede Uebertretung, soweit nicht nach
den allgemeinen Strasgesetzen höhere Strasen
verwirkt sind, nach § 6°) der Bundesratsverordnungen
über die Sicherstellung von Kriegebedarf
vom 24. Juni 1915 (Reichsgesetzbl. S.
357) und vom 9. Oktober 1915 (Reichsgesetzbl.
S. 645) bestraft wird.
1
Inkrafttreten der Anordnung.
Die Anordnung tiitt mit ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
82.
Von der Anordnung betroffene Gegenstände.
Klasse A. Gegenstände aus Kupfer
essing.
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art
für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise
Koch= und Einlegekessel, Marmeladenund
Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher,
Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler,
Schüsseln, Mörser usw. 1).
. Waschkessel, Türen an Kachelöfen u. Kochmaschinen
bezw. Herden.
und
#
3. Badewannen; — Warmwasierschifse, -zbebälter,
-blasen, schlangen, Druckkessel,
Warmwasserbereiter (Boiler), alles in
Kochmaschinen und Herden, soweit sie nicht
zum Betrieb von Badeeinrichtungen oder
Zentralheizungsanlagen dienen —; Wasserkasten,
eingebaute Kessel aller Art.
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel.")
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art
für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise
Koch= und Einlegekessel, Marmeladenund
Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten,
Pfannen, Badformen, Kasserollen,
Kühler, Schüsseln usw. #
Einte für Kocheinrichtungen, wie Kessel,
Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an
Kipptöpfen, Kartoffel-, icch- u. Fleischeinsätze
usw. nebst Reinnickelarmaturen.
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann
unter die Anordnung, wenn sie mit einem Ue-(Metall,
Lack, Farbe u.dgl.) versehen sind.
den
zuwiderhandelt.
#% In dieser Ainerddung sind Agnng und Leglerungen
mit ellrem Nlckelgehalt n 90v kvkllqnden
1) Anmerkung: Aerett neisbe Musseen von in
Frage kommenden Gegen ände
aller Art
aller Art
s Hausbrennereien, die nicht
Stee derarbeiten
Vorratsräume und
Küchen, Vorratsräume u.
Duddingsormen
für Küchengerä##te
tds-- betroffene Personen
und Bet
Von der Anordnung Farne betroffen:
1. Haushaltungen,
2. Hauseigentümer,
3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder
Personen, — Gast= und
Schantwirtschaften, Pensionate, Kafseehaus.,
Konditorei= und Küchenbetriebe,
Kantinen, Speiseanstalten aller znt uch
solche auf Schiffen, Bahnen u.
. öffentliche (einschließlich sei Mirsche
usw.) und private Heil-, Pflege= u.
Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler. Heime,
Kasernen, Erziehungs- und Strafanstalten,
keieh und dergleichen.
*
Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder
Nickel überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte
Gegenstände, die aus Eisen oder einem
anderen Metall als Kupfer, Messing oder Nillel
hergestellt sind.
Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der
Anordnung betroffen sind, oder wird für Gegenstände
ein besondeker kunstgewerblicher oder
kunstgeschichtlicher Wert geltend gemacht, so kann
eine Befreiung von der Enteignung bewilligt
werden. Die Befreiung von der Enteignung
ist auszusprechen, wenn ein kunstgewerblicher
oder kunstgeschichtlicher Wert der in Betracht
kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige
festgestellt worden ist. Ueber die
Befreiung entscheidet die mit der Durchführung
der Anordnung beaustragte Behörde endgültig.
85.
Eigentumsübertragung,
Das Eigentum an den von der Anordnung
betroffenen Gegenständen (§8 2), die bereits
durch die Anordnung vom 31. Juli 1915 beschlagnahmt
sind, wird auf den Reichsmilitärfüslus
übertragen werden. Die beaustragte Behörde
erläßt die diesbezüglichen Anordnungen
und läßt sie dem Betrofsenen, d. h. dem
beliger, zugehen. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Der von der Anordnung Betrossene ist verpflichtet,
die enteigneten Gegenstände bis zur
Ablieferung an die beauftragte Behörde zu
verwahren und pfleglich zu behandeln. Die
Befugnis zum einstweiligen ordnungsmähigen
Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung unberührt.
Ablieferung der enteigneten Gegenstände.
Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten
Gegenstände, soweit sie eingebaut sind,
auszubauen (ab= oder herauszunehmen) und
nach Weisung der beauftragten Behörden bis
zu den von diesen zu bestimmenden Zeitonnkten
an die zu errichtenden Sammelstellen zur
Ablieferung zu bringen. Der Ablieferer hat die
genaue Adresse des Eigentümers anzugeben;
für diesen wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt
und dem Ablieferer übergeben, wem er
sich mit den Uebernahmepreisen einverstanden
erklärt; anderenfalls wirb ihm nur eine Quittung
ausgestellt (siehe § 7).
Der in dem Anerkenntnisschein angegebene
Betrag wird an den von den beauftragten Behörden
bezeichneten Zahlstellen bezahlt werden,
es sei dem, daß über die Person des Berechtigten
Zweifel bestehen.
Art
für Bier)
Töpfe für Küchen
für Küchen und Spelse-Kasseemaschinen)
. beendet sei
Die Ablleferung muß um 31. März 1916
ein.
§ 7.
Uebernahmepreis.
Für die enteigneten egeistände werden die
nachstehenden Uebernahmepreise angeboten und
.Ma# beendet sein.
im Falle hütlicher Cinigung alsbald gezahlt.
1 Ku er Me n Nickel
Far Eengenkünde au uph sfins *
ohne Beschläge!) 30%0% 2% 12,0
mit Beschlägen!) 20 2,0 10%
1) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben,
Stiele, Grisse und Verileisungen aus Eisen, Holz u. dgl.
rerstanden. Die Beschläge dürfen vor der Wölieserung t ent·
sernt werden.
Besitzen die Gegenstände Veschlüge, 6 werden
sie mit den Beschlägen gewogen; auf Grun
dies Gewichte ergibt sich der Preis nach obiger
Tabe
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise
bei Gegenständen aus Kupfer und
Messing 30 v. H., bei solchen aus Nickel 20
v. H. des Gesamtgewichtes des Gegenstandes,
so wird der 30 bezw. 20 v. H. uberschreiten.
de Prozentsatz geschont, vom Gewicht abgesetzt
und nicht bezahlt.
Für etwa durch die Betroffenen für die Zwecke
dieser Ablieferung selbst vorgenommene erhebliche
Ausbauarbeiten, die glaubhaft zu machen
sind, wird für jedes Kilogramm 0,50 Mark vergütet.
Wird eine gütliche Einigung nicht alsbald
aorzielt, so wird der Uebernahmepreis durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf zu Berlin,
Bohstraße 4, gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung
de- Bundesrates über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf
Antrag endgültig festgesetzt werden. Dieser Antrag
ist unmittelbar an das Reichsschiedsgericht
Zu richten. Um die Preisfestsetzung zu ermöglichen,
hat der Betrofsene eine von ihm unterzeichnete
genaue Aufstellung der mit der Abnahme
betrauten Person zu übermitteln. Die Aufstellung
muß alle Angaben über die Art der
Gegenstände und der Metalle, aus denen sie bestehen,
und über etwa vorhandene Beschläge
sowie die einzelnen Gewichte enthalten und
ist der mit der Abnahme betrauten Person zur
Prüfung vorzulegen; letztere hat die Richtigkeit
der Aufstellung sowie das Gewicht der Gegenstände
zu prüfen und durch ihre Unterschrift
zu bescheinigen. Wer die Vorlegung dieser Au
stellung unterläßt, erschwert sich den im schiedlrichterlichen
Verfahren erforderlichen Nachweis
und hat die damit verbundenen Nachteile zu tragen.
Durch die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts
erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.
88.
Zwangsvollstreckung.
Wer bis zum 31. März 1916 die übereigneten
Gegenstäms nicht abgeliefert hat, macht sich
strafbar; außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung
durch die beauftragte Behörde.
Die Swangspollstreckung muß bis zum 1.
streckungsmaßrege
Die Kosten Pois Zwangsvollstrechng sind von
den Betroffenenen zu ersetzen und werden im
Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen.
ür die
Art
6 Gegenstände zum Gebrauch
und Speisebetrieben)
Küchen, Ba
und Anrichteräume in Speisebe-Küchen,
Backstuben und
Kochen, Backstuben
Küchen, Backstuben und
Gegenständes
87.
de gelten im
und Backstuben
Backstuben
in
dfluben, Borrats ·
und Backstuben verund
Schaumisffel
und Anrichteräume
Die zwangsmeise Einziehung erfolstalss
*
Durchführung der Anordnung.
Die Bezirksämter und die Magistrate d
kreisunmittelbaren Städte, die mit der Dur.
führung der Anordmungen vom 31. Juli 191
und 24. September 1918 betraut worden fin
führen auch diese Anordnung durch und erle
sen die Ausführungsbestimmungen.
§ 10.
Abliefegung vonnichtbeschlagnahr
ten Gegenstä
) Außer den im " 7% bezeichneten Gege
ständen dũrfen abgeliefert und milssen st
tens der Sammelstellen zu den im 879
nannten Uebernahmepressen nachgenanm
nicht der Beschlagnahme und Enleignm
unterliegende Gegenstände aus Kupfe
Messing u. Reinnickel angenommen werden
Bürstenbleche, Kaffeekannen, Teekanne
Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffeem
schinen, Teemaschinen, Samoware, In
kerdosen, Teeglashalter, Menagen, M
serbänke, Zahnstochergestelle, Tafelav
sätze aller Art, Tafelgeschirre, Nauchse
vice, Lampen, Leuchter, Kronen, Plô#
ten, (Plätteisen, Bügeleisen), Bügelg
räte, Nippessachen, Thermometer
Schreibgarnituren, Bettwärmer, Häut
magem Biersyphons, Selbstschenker, B
5) Ferner dürfen abgeliefert und massen se
ben der Sammelstellen angenommen we
en:
Sämtliche Materialien und Gegenstäm
aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tonka
Bronze, Neusilber (Alfenid, Thristofl
Alpaka), und Reinnickei, soweit sie nic
auf Grund der Verfügun M. 1/4. 15
K. R. A., betreffend „Be tandsmelhur
En VBeschlagnahme von Metallen“ c#
die Metall--Meldestelle der Kriegs-Nol
stoff-Abteilung des Königlich Preuwische
Kriegsministeriums gemeldet worden Um
Es wird vergütet:
Für Materialien und Gegenstände
aus Kupfer Mark 1.70 f. d. Kl.
Für Materialien und Geger.
stände aus Messing,
guß, Tombak, W/,# - 1.— . d. Kil
Für Materialien und Gegen-1,
aus Neusilber (Alenid,
Christofle,
Fs“ rahe und Gegenstände
aus Reinnickel Mark 4.50 f. d. Kil
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen an
genommen werden; als Altmaterial im Sinn
dieser Anordnung“ werden solche Gegenständ
angesehen, die sich in einem Zustande befinder
in dem sie nicht mehr für den durch ihre Ge
staltung gegebenen Zweck benutzt werden kön
nen
8 11.
ark 1.80 f. d. Ril
Anfragen.
Anfragen über diese Anordnung sind an di
zuständigen Bezirksämter und Magiftrate de
kreisunmittelbaren Städte zu richten.
München, den 10. Dezember 1915.
Der Kommandierende General:
v. d. Tann.
solche bon Tee un
und Nauchserotcen
Tafelgerä#te)
Seroierbretter)
Iin Kächen un
für Küchen- u. Speisebekrieh,
+
r