Metadaten : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

Btellvertretendes  Generallom]niando
I.  Armerkorps

Bekanntmachung
betreffend
Eateign###,  Ablieferung  und  Einziehung
  Vver  d###h  die  Anordnungen
vom  31.  Juli  1015  und  24.  Cepteuber
  1915  beschlagnahmten
Gegenstaände.

Nachstehende  Anordnung  wird  auf  Weisung
des  Königlichen  Kriegsministeriums  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
  daß  jede  Uebertretung,  soweit  nicht  nach
den  allgemeinen  Strasgesetzen  höhere  Strasen
verwirkt  sind,  nach  §  6°)  der  Bundesratsverordnungen
  über  die  Sicherstellung  von  Kriegebedarf
  vom  24.  Juni  1915  (Reichsgesetzbl.  S.
357)  und  vom  9.  Oktober  1915  (Reichsgesetzbl.
S.  645)  bestraft  wird.

1

Inkrafttreten  der  Anordnung.
Die  Anordnung  tiitt  mit  ihrer  Bekanntmachung
  in  Kraft.

82.
Von  der  Anordnung  betroffene  Gegenstände.

Klasse  A.  Gegenstände  aus  Kupfer
essing.
1.  Geschirre  und  Wirtschaftsgeräte  jeder  Art
für  Küchen  und  Backstuben,  wie  beispielsweise
  Koch=  und  Einlegekessel,  Marmeladenund
  Speiseeiskessel,  Töpfe,  Fruchtkocher,
Pfannen,  Backformen,  Kasserollen,  Kühler,
  Schüsseln,  Mörser  usw.  1).
.  Waschkessel,  Türen  an  Kachelöfen  u.  Kochmaschinen
  bezw.  Herden.

und

#

3.  Badewannen;  —  Warmwasierschifse,  -zbebälter,
  -blasen,  schlangen,  Druckkessel,
Warmwasserbereiter  (Boiler),  alles  in

Kochmaschinen  und  Herden,  soweit  sie  nicht
zum  Betrieb  von  Badeeinrichtungen  oder
Zentralheizungsanlagen  dienen  —;  Wasserkasten,
  eingebaute  Kessel  aller  Art.
Klasse  B.  Gegenstände  aus  Reinnickel.")

1.  Geschirre  und  Wirtschaftsgeräte  jeder  Art

für  Küchen  und  Backstuben,  wie  beispielsweise
  Koch=  und  Einlegekessel,  Marmeladenund
  Speiseeiskessel,  Fruchtkocher,  Servierplatten,
  Pfannen,  Badformen,  Kasserollen,
  Kühler,  Schüsseln  usw.  #
Einte  für  Kocheinrichtungen,  wie  Kessel,
Deckelschalen,  Innentöpfe  nebst  Deckeln  an
Kipptöpfen,  Kartoffel-,  icch-  u.  Fleischeinsätze
  usw.  nebst  Reinnickelarmaturen.

Vorstehende  Gegenstände  fallen  auch  dann
unter  die  Anordnung,  wenn  sie  mit  einem  Ue-(Metall,
  Lack,  Farbe  u.dgl.)  versehen  sind.

   
     
    
 

 

den
zuwiderhandelt.
#%  In  dieser  Ainerddung  sind  Agnng  und  Leglerungen
mit  ellrem  Nlckelgehalt  n  90v  kvkllqnden
1)  Anmerkung:  Aerett  neisbe  Musseen  von  in
Frage  kommenden  Gegen  ände

aller  Art

aller  Art

s  Hausbrennereien,  die  nicht
Stee  derarbeiten

Vorratsräume  und

Küchen,  Vorratsräume  u.

Duddingsormen

für  Küchengerä##te

 

tds--  betroffene  Personen
  und  Bet
Von  der  Anordnung  Farne  betroffen:
1.  Haushaltungen,
2.  Hauseigentümer,
3.  Unternehmungen  zur  Verpflegung  fremder
  Personen,  —  Gast=  und
Schantwirtschaften,  Pensionate,  Kafseehaus.,
  Konditorei=  und  Küchenbetriebe,
Kantinen,  Speiseanstalten  aller  znt  uch
solche  auf  Schiffen,  Bahnen  u.

.  öffentliche  (einschließlich  sei  Mirsche
  usw.)  und  private  Heil-,  Pflege=  u.
Kuranstalten,  Kliniken,  Hospitäler.  Heime,
  Kasernen,  Erziehungs-  und  Strafanstalten,
  keieh  und  dergleichen.

*

Ausnahmen.

Ausgenommen  sind  mit  Kupfer,  Messing  oder
Nickel  überzogene  (z.  B.  galvanisch)  und  plattierte
  Gegenstände,  die  aus  Eisen  oder  einem
anderen  Metall  als  Kupfer,  Messing  oder  Nillel
  hergestellt  sind.

Bestehen  Zweifel,  ob  Gegenstände  von  der
Anordnung  betroffen  sind,  oder  wird  für  Gegenstände
  ein  besondeker  kunstgewerblicher  oder
kunstgeschichtlicher  Wert  geltend  gemacht,  so  kann
eine  Befreiung  von  der  Enteignung  bewilligt
werden.  Die  Befreiung  von  der  Enteignung
ist  auszusprechen,  wenn  ein  kunstgewerblicher
oder  kunstgeschichtlicher  Wert  der  in  Betracht
kommenden  Gegenstände  durch  anerkannte  Sachverständige
  festgestellt  worden  ist.  Ueber  die
Befreiung  entscheidet  die  mit  der  Durchführung
der  Anordnung  beaustragte  Behörde  endgültig.

85.
Eigentumsübertragung,

Das  Eigentum  an  den  von  der  Anordnung
betroffenen  Gegenständen  (§8  2),  die  bereits
durch  die  Anordnung  vom  31.  Juli  1915  beschlagnahmt
  sind,  wird  auf  den  Reichsmilitärfüslus
  übertragen  werden.  Die  beaustragte  Behörde
  erläßt  die  diesbezüglichen  Anordnungen
und  läßt  sie  dem  Betrofsenen,  d.  h.  dem
beliger,  zugehen.  Das  Eigentum  geht  über,
sobald  die  Anordnung  dem  Besitzer  zugeht.

Der  von  der  Anordnung  Betrossene  ist  verpflichtet,
  die  enteigneten  Gegenstände  bis  zur
Ablieferung  an  die  beauftragte  Behörde  zu
verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.  Die
Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmähigen
Gebrauch  bleibt  bis  zur  Ablieferung  unberührt.

Ablieferung  der  enteigneten  Gegenstände.

Die  Betroffenen  sind  verpflichtet,  die  enteigneten

  Gegenstände,  soweit  sie  eingebaut  sind,
auszubauen  (ab=  oder  herauszunehmen)  und
nach  Weisung  der  beauftragten  Behörden  bis
zu  den  von  diesen  zu  bestimmenden  Zeitonnkten
  an  die  zu  errichtenden  Sammelstellen  zur
Ablieferung  zu  bringen.  Der  Ablieferer  hat  die
genaue  Adresse  des  Eigentümers  anzugeben;
für  diesen  wird  ein  Anerkenntnisschein  ausgestellt
  und  dem  Ablieferer  übergeben,  wem  er
sich  mit  den  Uebernahmepreisen  einverstanden
erklärt;  anderenfalls  wirb  ihm  nur  eine  Quittung
  ausgestellt  (siehe  §  7).

Der  in  dem  Anerkenntnisschein  angegebene
Betrag  wird  an  den  von  den  beauftragten  Behörden
  bezeichneten  Zahlstellen  bezahlt  werden,
es  sei  dem,  daß  über  die  Person  des  Berechtigten
  Zweifel  bestehen.

 

     
 

Art

 

 
  

für  Bier)
Töpfe  für  Küchen

 

für  Küchen  und  Spelse-Kasseemaschinen)



.  beendet  sei

Die  Ablleferung  muß  um  31.  März  1916

ein.
§  7.
Uebernahmepreis.

Für  die  enteigneten  egeistände  werden  die
nachstehenden  Uebernahmepreise  angeboten  und

.Ma#  beendet  sein.

 

 

im  Falle  hütlicher  Cinigung  alsbald  gezahlt.
1  Ku  er  Me  n  Nickel
Far  Eengenkünde  au  uph  sfins  *
ohne  Beschläge!)  30%0%  2%  12,0
mit  Beschlägen!)  20  2,0  10%

 

 

 

1)  Unter  Beschlägen  sind  Oesen,  Ringe,  Handhaben,
Stiele,  Grisse  und  Verileisungen  aus  Eisen,  Holz  u.  dgl.
rerstanden.  Die  Beschläge  dürfen  vor  der  Wölieserung  t  ent·
sernt  werden.

Besitzen  die  Gegenstände  Veschlüge,  6  werden
  sie  mit  den  Beschlägen  gewogen;  auf  Grun
dies  Gewichte  ergibt  sich  der  Preis  nach  obiger
Tabe

Uebersteigt  das  Gewicht  der  Beschläge  schätzungsweise
  bei  Gegenständen  aus  Kupfer  und
Messing  30  v.  H.,  bei  solchen  aus  Nickel  20
v.  H.  des  Gesamtgewichtes  des  Gegenstandes,
  so  wird  der  30  bezw.  20  v.  H.  uberschreiten.
de  Prozentsatz  geschont,  vom  Gewicht  abgesetzt
  und  nicht  bezahlt.

Für  etwa  durch  die  Betroffenen  für  die  Zwecke
dieser  Ablieferung  selbst  vorgenommene  erhebliche
  Ausbauarbeiten,  die  glaubhaft  zu  machen
sind,  wird  für  jedes  Kilogramm  0,50  Mark  vergütet.


Wird  eine  gütliche  Einigung  nicht  alsbald
aorzielt,  so  wird  der  Uebernahmepreis  durch  das
Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf  zu  Berlin,
Bohstraße  4,  gemäß  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung
  de-  Bundesrates  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  auf
Antrag  endgültig  festgesetzt  werden.  Dieser  Antrag
  ist  unmittelbar  an  das  Reichsschiedsgericht
Zu  richten.  Um  die  Preisfestsetzung  zu  ermöglichen,
  hat  der  Betrofsene  eine  von  ihm  unterzeichnete
  genaue  Aufstellung  der  mit  der  Abnahme
  betrauten  Person  zu  übermitteln.  Die  Aufstellung
  muß  alle  Angaben  über  die  Art  der
Gegenstände  und  der  Metalle,  aus  denen  sie  bestehen,
  und  über  etwa  vorhandene  Beschläge
sowie  die  einzelnen  Gewichte  enthalten  und
ist  der  mit  der  Abnahme  betrauten  Person  zur
Prüfung  vorzulegen;  letztere  hat  die  Richtigkeit
  der  Aufstellung  sowie  das  Gewicht  der  Gegenstände
  zu  prüfen  und  durch  ihre  Unterschrift
zu  bescheinigen.  Wer  die  Vorlegung  dieser  Au
stellung  unterläßt,  erschwert  sich  den  im  schiedlrichterlichen
  Verfahren  erforderlichen  Nachweis
und  hat  die  damit  verbundenen  Nachteile  zu  tragen.
  Durch  die  Inanspruchnahme  des  Schiedsgerichts
  erleidet  die  Ablieferung  keinen  Aufschub.

88.
Zwangsvollstreckung.

Wer  bis  zum  31.  März  1916  die  übereigneten
Gegenstäms  nicht  abgeliefert  hat,  macht  sich
strafbar;  außerdem  erfolgt  die  zwangsweise  Abholung
  durch  die  beauftragte  Behörde.

Die  Swangspollstreckung  muß  bis  zum  1.
streckungsmaßrege

Die  Kosten  Pois  Zwangsvollstrechng  sind  von
den  Betroffenenen  zu  ersetzen  und  werden  im
Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  eingezogen.


ür  die

  
  

 

 

Art
6  Gegenstände  zum  Gebrauch
und  Speisebetrieben)

  

Küchen,  Ba
und  Anrichteräume  in  Speisebe-Küchen,

  Backstuben  und
Kochen,  Backstuben

Küchen,  Backstuben  und

Gegenständes
  87.

  
  

de  gelten  im

und  Backstuben
Backstuben

in

  

dfluben,  Borrats  ·

 
 
 

und  Backstuben  verund



Schaumisffel

 

 

    

 
 

  
 

und  Anrichteräume

    

Die  zwangsmeise  Einziehung  erfolstalss
*

Durchführung  der  Anordnung.
Die  Bezirksämter  und  die  Magistrate  d
kreisunmittelbaren  Städte,  die  mit  der  Dur.
führung  der  Anordmungen  vom  31.  Juli  191
und  24.  September  1918  betraut  worden  fin
führen  auch  diese  Anordnung  durch  und  erle
sen  die  Ausführungsbestimmungen.
§  10.
Abliefegung  vonnichtbeschlagnahr
ten  Gegenstä
)  Außer  den  im  "  7%  bezeichneten  Gege
ständen  dũrfen  abgeliefert  und  milssen  st
tens  der  Sammelstellen  zu  den  im  879
nannten  Uebernahmepressen  nachgenanm
nicht  der  Beschlagnahme  und  Enleignm
unterliegende  Gegenstände  aus  Kupfe
Messing  u.  Reinnickel  angenommen  werden
Bürstenbleche,  Kaffeekannen,  Teekanne
Kuchenplatten,  Milchkannen,  Kaffeem
schinen,  Teemaschinen,  Samoware,  In
kerdosen,  Teeglashalter,  Menagen,  M
serbänke,  Zahnstochergestelle,  Tafelav
sätze  aller  Art,  Tafelgeschirre,  Nauchse
vice,  Lampen,  Leuchter,  Kronen,  Plô#
ten,  (Plätteisen,  Bügeleisen),  Bügelg
räte,  Nippessachen,  Thermometer
Schreibgarnituren,  Bettwärmer,  Häut
magem  Biersyphons,  Selbstschenker,  B

5)  Ferner  dürfen  abgeliefert  und  massen  se
ben  der  Sammelstellen  angenommen  we
en:
Sämtliche  Materialien  und  Gegenstäm
aus  Kupfer,  Messing,  Rotguß,  Tonka
Bronze,  Neusilber  (Alfenid,  Thristofl
Alpaka),  und  Reinnickei,  soweit  sie  nic
auf  Grund  der  Verfügun  M.  1/4.  15
K.  R.  A.,  betreffend  „Be  tandsmelhur
En  VBeschlagnahme  von  Metallen“  c#
die  Metall--Meldestelle  der  Kriegs-Nol
stoff-Abteilung  des  Königlich  Preuwische
Kriegsministeriums  gemeldet  worden  Um
Es  wird  vergütet:
Für  Materialien  und  Gegenstände
  aus  Kupfer  Mark  1.70  f.  d.  Kl.
Für  Materialien  und  Geger.
stände  aus  Messing,
guß,  Tombak,  W/,#  -  1.—  .  d.  Kil
Für  Materialien  und  Gegen-1,
  aus  Neusilber  (Alenid,
  Christofle,

Fs“  rahe  und  Gegenstände

  aus  Reinnickel  Mark  4.50  f.  d.  Kil

Auch  Altmaterial  darf  zu  diesen  Preisen  an
genommen  werden;  als  Altmaterial  im  Sinn
dieser  Anordnung“  werden  solche  Gegenständ
angesehen,  die  sich  in  einem  Zustande  befinder
in  dem  sie  nicht  mehr  für  den  durch  ihre  Ge
staltung  gegebenen  Zweck  benutzt  werden  kön

nen
8  11.

ark  1.80  f.  d.  Ril

Anfragen.

Anfragen  über  diese  Anordnung  sind  an  di
zuständigen  Bezirksämter  und  Magiftrate  de
kreisunmittelbaren  Städte  zu  richten.

München,  den  10.  Dezember  1915.

Der  Kommandierende  General:

v.  d.  Tann.

    
 
 
 
 

solche  bon  Tee  un
und  Nauchserotcen
Tafelgerä#te)

 
   
 
 

Seroierbretter)

 
 
 
 
 
    
    

Iin  Kächen  un

 

 
  
 
 

für  Küchen-  u.  Speisebekrieh,

 
  
  
 
 

+
r