Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Nr. 10104. 
Bekanntmachung wegen des Erlasses von Landesstempelabgaben und Gebühren für die Be— 
urkundung und Sicherstellung von Darlehen zur Zeichnung von Kriegsanleihen. 
fl. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen. 
Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, die Landesstempel und Gebühren für 
die Beurkundung oder Sicherstellung von Darlehen, die zur Anschaffung von Reichskriegs- 
anleihen aufgenommen werden, auf Antrag niederzuschlagen oder zu erstatten, sofern die 
Verwendung des Darlehens zu diesem Zwecke nachgewiesen ist. 
München, den 2. April 1917. 
v. Thelemann. v. Sreunig.
	        
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