Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 21. 81 
83. 
Fahrten. 
I. Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach 
Bedarf verkehrenden Fahrten. 
Die Ausführung von Bedarfsfahrten unterliegt dem Ermessen der Postbehörde. 
II. Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig bei 
den Postanstalten und den Fahrkartenverkaufstellen der Linie auszuhängen. Aus ihnen 
müssen die Halteplätze, Fahrzeiten und Fahrpreise hervorgehen. 
Für die Durchführung des Betriebs sind ausschließlich die ausgehängten Fahrpläne 
maßgebend. 
§ 4. 
Fahrpreise. 
I. Die Fahrpreise werden nach den von der Postverwaltung bestimmten Sätzen erhoben. 
II. Für Bedarfsfahrten gelten die gleichen Fahrpreise wie für fahrplanmäßige Fahrten. 
III. Fahrgäste, die den Wagen zwischen zwei Haltestellen besteigen, haben den Fahrpreis 
zu entrichten, der sich von der unmittelbar rückliegenden Haltestelle aus berechnet. Ist das 
Reiseziel zwischen zwei Haltestellen gelegen, so hat der Reisende den Fahrpreis bis zu der 
unmittelbar auf das Reiseziel folgenden Haltestelle zu entrichten. 
IV. Für Kinder unter 1 Meter Körpergröße wird Fahrgeld nicht erhoben, wenn sie 
einen eigenen Platz im Wagen nicht einnehmen, sondern auf dem Schoß einer erwachsenen 
Person, unter deren Obhut sie reisen, mitgenommen werden. Ein Erwachsener kann nur 
ein Kind unentgeltlich mitnehmen. 
8 5. 
Fahrkarten. 
I. Der Reisende erhält gegen Entrichtung des Fahrpreises eine Fahrkarte. 
II. Die Fahrkarte berechtigt zu der Fahrt, für die sie gelöst ist. 
III. Die Fahrkarten sind nicht übertragbar. 
IV. Es ist Sache des Reisenden, die Fahrkarte auf ihre Richtigkeit zu prüfen. 
V. Die Fahrkarten werden von den an der Strecke gelegenen Postanstalten verkauft. 
Weitere Fahrkartenverkaufstellen werden von der Oberpostdirektion bestimmt. 
VI. Reisende, die an Haltestellen ohne Postanstalt oder ohne Fahrkartenverkaufstelle 
zugegangen sind, haben beim Wagenführer einen Zwischenfahrschein zu lösen; sie erhalten 
bei der nächsten Postanstalt oder Fahrkartenverkaufstelle gegen den Zwischenfahrschein die 
Fahrkarte. 
24°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.