Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr  mit  Heu  und  Stroh.  37

(Nr.  49  114.)  Bekanntmachung  betreffend  Verkehr
mit  Heu  und  Stroh.  (St.  Anz.  Nr.  104.)

Die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.,  und  III.
Bayer.  Armeekorps  erlassen  auf  Grund  des  Art.  4
Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes  folgende

Anordnung:

I.  Die  Bestimmungen  der  gemeinschaftlichen
Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Heu  und
Stroh  vom  7.  November  1916  („K.  B.  Staatsanzeiger“
  Nr.  259  und  8.  November  1916)  finden
keine  Anwendung  auf  den  Kleinverkauf  (d.  i.  bis  zu
15  Doppelzentner)  von  Heu  und  Stroh  der  Ernte
1916  von  Landwirt  zu  Landwirt,  wenn  das  Heu
und  Stroh  zum  Verbrauch  in  eigener  Wirtschaft
bestimmt  ist  und  zur  Beförderung  weder  Eisenbahn
noch  Wasserweg  benützt  wird.

II.  Diese  Anordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
  im  „K.  B.  Staatsanzeiger“  in  Kraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  3.  Mai  1917.

Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Pflaum.  Könitz.

(Nr.  130794  P  1.)  Bekanntmachung  betreffend  Verkehr
  mit  Heu  und  Stroh.  (St.  Anz.  Nr.  244.)

Die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.  und  III.
Bayer.  Armeekorps  erlassen  auf  Grund  des  Art.  4
Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes  folgende

Anordnung:

I.  Die  Bekanntmachung  der  drei  stellv.  bayer.
Generalkommandos  über  den  Verkehr  mit  Heu  und
Stroh  vom  7.  November  1916  („K.  B.  Staats-