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stempelbuch zu Grunde liegenden Urkunden, Geschäftsbücher und Schriftstücke zur Einsicht
vorzulegen. Auf Antrag kann die Vorlegung und Prüfung in den Geschäftsräumen des
Versicherers oder des Bevollmächtigen geschehen.
(2) Das Versicherungsstempelbuch ist zurückzugeben, die Nachweisung oder Fehlanzeige
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen.
(3) Die Versicherungsstempelbücher sind nach den einzelnen Versicherungszweigen und jahrgangsweise
nach der Reihenfolge der Monate geordnet aufzubewahren (§ 102 des Gesetzes).
§ 214.
4. Ersatz des (1) Auf Antrag kann zugelassen werden, daß als Aufstellung (§§ 209 bis 213)
hlerserne andere über die Versicherungen geführte Bücher oder Listen (z. B. Versicherungsverzeichnisse,
durch Ge. Borderos, Prämien-Stornoregister) verwendet werden, sofern für jeden Versicherungszweig
senftsbüche (§ 210 Abs. 1) besondere Bücher oder Listen geführt werden und in diesen die für die
Berechnung der Abgabe und für die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben
enthalten sind. Hierbei kann die Aufstellungszeit (§ 209 Abs. 1, § 212) bis zu einem
Vierteljahre verlängert werden. Auch kann zugelassen werden, daß die abzuführende Abgabe
nach dem Sollbetrage des Versicherungsentgelts — in den Fällen der Tarifnummer 12 A
der Versicherungssumme — bemessen und der Abgabebetrag für nicht eingegangene Zahlungen
in einer der nächstfolgenden Aufstellungen abgesetzt wird.
(2) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in
dem der Versicherer, der Bevollmächtigte oder im Falle des § 210 Abs. 4 der Makler seinen
Sit, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Die
oberste Landesfinanzbehörde kann ihre Befugnisse der Direktiobehörde übertragen.
§ 215.
5 Entrichtung (1) Sofern eine den Vorschriften des Tarifs entsprechende Berechnung der Abgabe und
in A#t eine hinreichende amtliche Nachprüfung gewährleistet erscheint, kann auf Antrag gestattet werden,
rechnungs- daß die Abgabe nach dem Ergebnis des Vorjahrs in monatlichen Teilbeträgen an die Steuerverfahren.
stelle vorläufig gezahlt und längstens nach Abschluß des Geschäftsjahrs endgültig verrechnet wird.
(2) In diesem Falle ist auf die zu entrichtende Stempelabgabe für jeden Kalendermonat
bis zum 10, des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle eine Abschlagszahlung
zu leisten. Deren Höhe wird von der zuständigen Steuerstelle festgesetzt und ist
im annähernden Betrage der fälligen Stempelabgabe zu halten. In der Regel ist sie nach
dem Geschäftsumfang im gleichen Monat des Vorjahrs, bei erheblichen Schwankungen nach
dem durchschnittlichen Geschäftsumfange des Monats während der drei vorhergehenden Jahre
zu veranschlagen. Bei neuen Unternehmungen ist der mutmaßliche Geschäftsumfang des
Unternehmens maßgebend.