Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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stempelbuch  zu  Grunde  liegenden  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  zur  Einsicht
vorzulegen.  Auf  Antrag  kann  die  Vorlegung  und  Prüfung  in  den  Geschäftsräumen  des
Versicherers  oder  des  Bevollmächtigen  geschehen.

(2)  Das  Versicherungsstempelbuch  ist  zurückzugeben,  die  Nachweisung  oder  Fehlanzeige
als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(3)  Die  Versicherungsstempelbücher  sind  nach  den  einzelnen  Versicherungszweigen  und  jahrgangsweise
  nach  der  Reihenfolge  der  Monate  geordnet  aufzubewahren  (§  102  des  Gesetzes).

§  214.
4.  Ersatz  des  (1)  Auf  Antrag  kann  zugelassen  werden,  daß  als  Aufstellung  (§§  209  bis  213)
hlerserne  andere  über  die  Versicherungen  geführte  Bücher  oder  Listen  (z.  B.  Versicherungsverzeichnisse,
durch  Ge.  Borderos,  Prämien-Stornoregister)  verwendet  werden,  sofern  für  jeden  Versicherungszweig
senftsbüche  (§  210  Abs.  1)  besondere  Bücher  oder  Listen  geführt  werden  und  in  diesen  die  für  die
Berechnung  der  Abgabe  und  für  die  Festhaltung  der  Versicherung  erforderlichen  Angaben
enthalten  sind.  Hierbei  kann  die  Aufstellungszeit  (§  209  Abs.  1,  §  212)  bis  zu  einem
Vierteljahre  verlängert  werden.  Auch  kann  zugelassen  werden,  daß  die  abzuführende  Abgabe
nach  dem  Sollbetrage  des  Versicherungsentgelts  —  in  den  Fällen  der  Tarifnummer  12  A
der  Versicherungssumme  —  bemessen  und  der  Abgabebetrag  für  nicht  eingegangene  Zahlungen
in  einer  der  nächstfolgenden  Aufstellungen  abgesetzt  wird.

(2)  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  in
dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte  oder  im  Falle  des  §  210  Abs.  4  der  Makler  seinen
Sit,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die

oberste  Landesfinanzbehörde  kann  ihre  Befugnisse  der  Direktiobehörde  übertragen.

§  215.

5  Entrichtung  (1)  Sofern  eine  den  Vorschriften  des  Tarifs  entsprechende  Berechnung  der  Abgabe  und
in  A#t  eine  hinreichende  amtliche  Nachprüfung  gewährleistet  erscheint,  kann  auf  Antrag  gestattet  werden,

rechnungs-  daß  die  Abgabe  nach  dem  Ergebnis  des  Vorjahrs  in  monatlichen  Teilbeträgen  an  die  Steuerverfahren.
  stelle  vorläufig  gezahlt  und  längstens  nach  Abschluß  des  Geschäftsjahrs  endgültig  verrechnet  wird.
(2)  In  diesem  Falle  ist  auf  die  zu  entrichtende  Stempelabgabe  für  jeden  Kalendermonat

  bis  zum  10,  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige  Steuerstelle  eine  Abschlagszahlung

  zu  leisten.  Deren  Höhe  wird  von  der  zuständigen  Steuerstelle  festgesetzt  und  ist

im  annähernden  Betrage  der  fälligen  Stempelabgabe  zu  halten.  In  der  Regel  ist  sie  nach

dem  Geschäftsumfang  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs,  bei  erheblichen  Schwankungen  nach

dem  durchschnittlichen  Geschäftsumfange  des  Monats  während  der  drei  vorhergehenden  Jahre

zu  veranschlagen.  Bei  neuen  Unternehmungen  ist  der  mutmaßliche  Geschäftsumfang  des
Unternehmens  maßgebend.