Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1183 
§ 5. 
1 Der Verkauf der Frachtstempelmarken (Tarifnummer 6 des Reichsstempelgesetzes) erfolgt 
durch die Abfertigungsstellen der Eisenbahnverwaltungen und die Postanstalten. Den ersteren 
obliegt auch der Verkauf gestempelter Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahn- 
paketadressen. 
I1 Zur Abstempelung von Privatvordrucken zu Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaket- 
adressen (§ 112 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) sind die Kreiskassen und 
das Stempelamt Nürnberg, zur Abstempelung von Privatvordrucken zu Schiffsfrachturkunden 
der in Tarifnummer 6a, b bezeichneten Art die Kreiskasse von Oberbayern, die Kreiskasse 
der Pfalz und das Stempelamt Nürnberg zuständig. 
z Die Eutgegennahme der Anträge von Privatdruckereien auf Abstempelung der bei ihnen 
gedruckten Eisenbahnfrachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen (§ 113 Abs. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats) obliegt den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg 
Die Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg haben in diesen Fällen auch den Druck 
zu überwachen, die zur Benützung gelangenden Stempel zu verwahren und die geschuldeten 
Stempelbeträge zu vereinnahmen. 
Die Frachtstempelbeträge für Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungs- 
kosten gestundet sind (§ 115 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats), sind von der 
Kreiskasse von Oberbayern zu vereinnahmen. 
86. 
Die Ausstellung von Erlaubniskarten für inländische Kraftfahrzeuge, die Erhebung und 
zwangsweise Beitreibung der Reichsstempelabgabe von solchen Erlaubniskarten (Tarifnummer Sa 
des Reichsstempelgesetzes) ist den Behörden der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 
übertragen. *i 
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe für Geldumsätze (Tarifnummer 10 des Reichs- 
stempelgesetzes) erfolgt durch die Reutämter. 
88. 
1 Die Erhebung der bei den Notaren, den Gerichten und Grundbuchämtern anfallenden 
Reichsstempelabgaben für Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11 des Reichsstempel- 
gesetzes) erfolgt nach den für die Erhebung der Landesstempel geltenden Vorschriften. In 
den übrigen Fällen obliegt die Erhebung der Abgabe den Rentämtern. 
Uber Anträge auf Erstattung der bei den Grundbuchämtern erhobenen Reichsstempel- 
abgaben von Grundstücksübertragungen entscheiden die #Regierungefinanzkammern m“
	        
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