Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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in Die Festsetzung der im § 95 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe obliegt, 
soweit es sich um zu einem Fideikommisse gehörende Grundstücke oder den Grundstücken 
gleichstehende Rechte handelt, den rechnungsführenden Gerichtsschreibern der Oberlandesgerichte, 
in den übrigen Fällen den Rentämtern. Die Erhebung und Stundung der Abgabe erfolgt 
ausschließlich durch die Rentämter. 
§ 9. 
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe für Versicherungen (Tarifnummer 12 des 
Reichsstempelgesetzes) obliegt den Kreiskassen. 
8 10. 
Soweit in Vorstehendem nichts anderes bestimmt ist, steht die zwangsweise Beitreibung 
von Reichsstempelabgaben den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg, wenn ihnen 
die Erhebung der Abgaben obliegt, im übrigen den Rentämtern zu. 
8 11. 
1 Die im Reichsstempelgesetz und in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats den 
Oberbehörden (Direktivbehörden) zugewiesenen Geschäfte werden, sofern für besondere Füälle 
nichts anderes bestimmt ist, von den Regierungsfinanzkammern, in den Fällen der Tarif- 
nummer 8 des Reichsstempelgesetzes von der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern 
wahrgenommen. " 
Die Vornahme der im § 116 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Stempel- 
prüfungen wird für jeden Regierungsbezirk den mit der Behandlung des Reichsstempelwesens 
betrauten Referenten übertragen, denen zu ihrer Unterstützung Gehilfen beizugeben sind. 
8 12. 
Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die im Reichsstempelgesetz und den 
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen den Handelsvorständen zugewiesen sind, obliegt 
den Handelskammern. 
§ 13. 
1Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und die dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungs- 
strafverfahren zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur Zwangs- 
beitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen, soweit es sich um Ver- 
fehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
handelt, die Hauptzollämter, im übrigen die Rentämter zuständig.
	        
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