Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1185 
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht sowie die 
Einlegung von Rechtsmitteln (§ 464 u. ff. der Reichsstrafvrozeßordnung) kommt den Re- 
gierungsfinanzkammern und Hauptzollämtern zu.“ 
* 14. 
1! Für die Mitwirkung bei der Berechnung und Erhebung der Reichsstempelabgaben von 
den in den Tarifnummern 1 A und 11 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Rechtevorgängen 
und für die hiermit verbundenen Auslagen erhalten die Notare eine Vergütung von 1 vom 
Hundert der von ihnen vereinnahmten und an die Rentämter abgelieferten Beträge. 
1 Die Vergütung fällt dem Pensionsverein für die Witwen und Waisen der bayerischen 
Notare zu. 
§ 15. 
1! Die zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes weiter erforderlichen Vorschriften werden 
vom Staatsministerium der Finanzen und den übrigen beteiligten Staatsministerien erlassen. 
1 Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnungen vom 4. Juli 1906, GVBl. 
S. 227, vom 17. Oktober 1909, GVl. S. 729, vom 19. Oktober 1910, GBl. S. 1019, 
vom 13. März 1914, GVl. S. 81, vom 15. Oktober 1914. GVl. S. 637 und vom 
30. Juli 1916, Gl. S. 247. 
Wildenwart, den 16. September 1918. 
Ludwig. 
v. Thelemann. v. Breunig. v. Sridlein. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
An dessen Statt: 
Oberregierungsrat Stepperger.
	        
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