Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

3.  Prüfung
und  Aufbewahrung

der  Bücher.

4.  Behandlung
  der  Anmeldungen.


5.  Verwaltungs-


vergütung.

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§  75.

(1)  Das  Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  werden  für  die  Dauer  des  Rechnungsjahrs
  geführt  und  nach  Jahresschluß  abgeschlossen  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  Oberbehörde
  zur  Prüfung  eingereicht.

(2)  Das  Einnahmebuch,  das  Anmeldungsbuch  und  die  dazu  gehörigen  Belege  sind  nach
ihrem  Abschluß  noch  10  Jahre  aufzubewahren.

(3)  Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  sind  die  für  die  Zollverwaltungen  ergangenen
Vorschriften  sinngemäß  anzuwenden.

8  76.

Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  und  Nachweisungen  zur  Entrichtung
der  Abgabe  und  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  sind  mit  dem  Tage  des  Einganges,
der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels
der  Steuerstelle  zu  versehen.  Die  Anmeldungen,  Nachweisungen  und  Lieferscheine  sind  nach
den  Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

§  77.
Zum  §  30  des  Gesetzes.

(1)  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  vom  Personen=  und  Gepäckverkehr
(Abschnitt  V)  erhalten  die  Bundesstaaten  den  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  der  bei  ihren
Amtsstellen  eingegangenen  Einnahmen  einschließlich  Nacherhebungen  und  abzüglich  Erstattungen
und  Rückvergütungen.

(2)  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  vom  Güterverkehr  (Abschnitte  1  bis  IV)
erhalten  die  Bundesstaaten  den  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  der  aufgekommenen  Gesamteinnahme
  einschließlich  Nacherhebungen  und  abzüglich  Erstattungen  und  Rückvergütungen.  Der
Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  verteilt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  diesen
Gesamtbetrag  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältnis  der  diesen  in  dem  gleichen
Rechnungsjahre  zufließenden  Verwaltungskostenvergütung  für  den  Frachturkundenstempel.  Den
Bundesstaaten  steht  es  frei,  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  bei  den  monatlichen  und  vierteljährlichen
  Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen  und  der  Reichshauptkasse  zwei  vom  Hundert
der  in  ihrem  Gebiet  aufgekommenen  Einnahme  vorläufig  zurückzubehalten.

VIII.  Schlußbestimmungen.
§  78.
Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis
  abzuändern  oder  zu  ergänzen.