1190
Nr. 42613.
Bekanntmachung über den Vollzug des Reichsstempelgesetzes.
fl. Staatsministerien der Justiz, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten.
Zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Rel. S. 639), des
Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916 (Rl. S. 555) und des Gesetzes vom
26. Juli 1918 zur Anderung des Reichsstempelgesetzes (RG#Bl. S. 799) werden nachstehende
Anordnungen erlassen:
I. Gesellschaftsverträge.
(§§ 1 bis 9 des Gesetzes und Tarifnummer 1 A.)
1. Die Behörden und Beamten, denen in Bayern der Ansatz und die Erhebung der
Reichsstempelabgaben der Tarifnummer 1 A des Reichsstempelgesetzes obliegt, sind in § 1
der Verordnung vom 16. September 1918 zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes, GVl.
S. 1181 bestimmt.
Die den Rentämtern zugewiesenen Obliegenheiten werden für den Stadtbezirk München
vom Stadtrentamt München IV, für den Stadtbezirk Nürnberg vom Rentamte Nürnberg 1
und für die Bezirke der Rentämter Augsburg I und II vom Rentamt Angsburg II wahr-
genommen.
2. Nach § 3 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes ist die Abgabe nach der Tarifnummer 1 A
an die Steuerstelle des Bezirks zu bezahlen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Es
sind daher von den bayerischen Behörden und Beamten Reichsstempelabgaben nur für Ver-
träge solcher Gesellschaften zu vereinnahmen, deren Sitz in Bayern gelegen ist. Wenn deshalb
z. B. von einem bayerischen Notar Rechtsvorgänge der in Tarifnummer 1 A bezeichneten
Art beurkundet werden und die Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Bundesstaat hat,
so ist von dem Ansatz des Reichsstempels abzusehen und nach § 3 Abs. 2 des Reichs-
stempelgesetzes zu verfahren.
3. Soweit die Notare oder die Gerichtsschreiber der Registergerichte zur Erhebung der
Abgabe zuständig sind, finden hinsichtlich der Sollstellung in den Kosten= und Stempel-
registern, hinsichtlich der Einhebung der geschuldeten Beträge und deren Ablieferung, sowie
hinsichtlich der Uberweisung der nicht eingegangenen Beträge zur zwangsweisen Beitreibung
an das Rentamt die Vorschriften der Bekanntmachung vom 20. Juni 1915 zum Vollzuge
des Stempelgesetzes vom 21. August 1914, GVBl. S. 317, vorbehaltlich der nachfolgenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung.
4. Die Abgabe ist sofort nach dem Eintritte der Stenerpflicht in den notariellen oder
amtsgerichtlichen Kosten= und Stempelregistern zu Soll zu stellen.