Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1191 
Ist das stempelpflichtige Rechtsgeschäft von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, 
so obliegt diesem der Ansatz der Reichsstempelabgabe auch dann, wenn die Rechtswirksamkeit 
des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder eines 
Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschaftsorgans abhängt. § 4 Abs. 4 der 
AusfBest. des Bundesrats. In diesen Fällen ist jedoch die Reichsstempelabgabe erst anzu- 
setzen, wenn die Rechtswirksamkeit eingetreten ist. Ziff. 65 Abs. II Satz 3 der Bek. 
vom 20. Juni 1915 z. Vollz. d. Stempelges. v. 21. August 1914 findet entsprechende 
Anwendung. 
5. Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der AusfBest. des Bundesrats 
finden auf die bayerischen Notare keine Anwendung. 
6. In den Fällen, in denen die Versteuerung ausgesetzt wird, z. B. wegen nicht so- 
fortiger Vollzahlung des Kapitals, der Nachschüsse usw., ist in der Bemerkungsspalte des 
Kosten= und Stempelregisters ein entsprechender Vermerk niederzulegen. Die weitere Über- 
wachung dieser Fälle obliegt dem Rentamte (§ 9 der AussBest. des Bundesrats). 
7. Bei der Aufforderung des Pflichtigen zur Bezahlung der geschuldeten Reichsstempel- 
abgaben (Ziff. 68 und 71 der Bek. vom 20. Juni 1915 z. Vollz. d. Stempelges. und 
Ziff. 33 ff. der Bek. vom 20. Juni 1915 z. Vollz. d. Reichs-GKG. u. d. Kostenges.) ist 
zu beachten, daß § 1 a des Reichsstempelgesetzes dem Pflichtigen zur Entrichtung der Abgabe, 
soweit diese nicht vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels= oder Ge- 
nossenschaftsregister zu erfolgen hat, eine Frist von zwei Wochen nach dem Tage der Er- 
richtung oder Ausstellung der Urkunde gewährt. Mit Rücksicht hierauf darf in der Zahlungs- 
aufforderung als Zeitpunkt bis zu dem die Reichsabgabe zur Meidung der Zwangsvollstreckung 
zu bezahlen ist, kein Tag bestimmt werden, der vor dem Ablaufe von zwei Wochen seit dem 
Eintritte der Steuerpflicht liegt. 
8. Die Vorschriften der Bek. vom 20. Juni 1915 z. Vollz. d. Reichs-GK#. u. d. 
Kostenges. über die Abrechnung der Notare und Gerichtsschreiber mit dem Rentamte bezüglich 
der eingehobenen Kosten, Stempel und sonstigen Gefälle, Ziff. 36 ff. sowie über die weitere 
Behandlung der dem Rentamt zur zwangsweisen Beitreibung überwiesenen Beträge, Ziff. 59 ff., 
gelten auch für die Reichsabgabe, soweit sich aus Folgendem nichts anderes ergibt. 
9. Bei der Abrechnung mit den Notaren und Gerichtsschreibern hat das Rentamt die 
mit den Kosten= und Stempelregistern übersendeten Reichsstempelbeträge als Ablieferung des 
Notars oder Gerichtsschreibers summarisch in das Anmeldungsbuch einzutragen und gleich- 
zeitig im Einnahmebuch einnahmlich zu verbuchen. (§§ 241, 242 der Ausf#Best. d. Bundesrats). 
10. Die Mahnung und die zwangsweise Beitreibung der Reichsabgaben erfolgen nach 
den gleichen Vorschriften wie die Mahnung und die zwangsweise Beitreibung der Landes- 
stempel (8 119 des Reichsstempelgesetzes, Art. 123 des Ausführungsgesetzes um 9099).
	        
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