Nr. 77. 1199
43. Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten sind durch die Materialverwaltung der
Generaldirektion der Zölle, und indirekten Steuern von der Reichsdruckerei zu beziehen.
44. Die Bestimmung des Zollamts, welchem nach § 158 Abs. 1 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundeerats beim jedesmaligen Grenzübertritte auf der Grenzstrecke gegen
die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg die Erlaubniskarte zur Bescheinigung
vorzulegen ist, bleibt der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern überlassen.
VII. Vergütungen.
(§§ 72 bis 75 des Gesetzes und Tarifnummer 9).
45. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von den Vergütungen der in Taiif-
nummer 9 bezeichneten Art obliegt den im § 4 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918
genannten Rentämtern für die dort angegebenen Bezirke. Zuständig ist das Rentamt, in
dessen Stempelerhebungsbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
46. Die Feststellung und Erhebung der Abgabe erfolgt auf Grund der von den Ge-
sellschaften einzureichenden Aufstellungen (§ 72 des Gesetzes, § 163 der AussBest. des
Bundesrats).
Zur Uberwachung des rechtzeitigen Eingangs der Aufstellungen ist nach § 167 der
AusfBest. des Bundesrats eine Liste zu führen, in die sämtliche Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften.
Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen sind, die im
Stempelerhebungsbezirk des die Abgabe erhebenden Rentamts ihren Sitz haben. Soweit
dem Rentamt die Erhebung der Einkommensteuer obliegt, erhält es von den in seinem Bezirk
bestehenden oder neu entstandenen Gesellschaften durch die Veranlagung zur Einkommensteuer
Kenntnis. Von den übrigen zum Stempelerhebungsbezirke gehörenden Rentämtern sind
entsprechende Verzeichnisse zur Ergänzung und Berichtigung der Überwachungsliste alljährlich
zu erholen. In Zweifelsfällen kann auch das Registergericht um Ausschluß ersucht werden.
47. Bei der Feststellung der Abgabe ist tunlichst zu ermitteln, welche Personen die
gewährten Vergütungen beziehen. Ist zur Einkommensteuerveranlagung dieser Personen ein
anderes Rentamt zuständig, so ist diesem von der Gewährung der Vergütung Mitteilung
zu machen.
VIII. Gelumisätze.
(8§ 76 bis 78 des Gesetzes und Tarifnummer 10.)
48. Zur Erhebung der Abgabe für Geldumsätze nach der Tarifnummer 10 sind gemäß
& 7 der Verordnung vom 16. September 1918 die Rentämter zuständig.