Nr. 77. 1207
Ziffern 53—72 dieser Bekanntmachung für den Gerichtsschreiber getroffenen Vorschriften
gelten für die rechnungsführenden Gerichtsschreiber aller Gerichte.
Die Notare haben bei der Erhebung der Reichsabgabe nicht nur hinsichtlich der
Urkunden mitzuwirken, die von ihnen ausgenommen sind, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 2
und § 92 lit. c Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes auch hinsichtlich der von ihnen beglaubigten
Urkunden, wenn sie den Entwurf der Urkunde angefertigt haben.
B. Reichsabgabe von Grundstücksübertragungen.
a. Vorschriften für die Notare und Gerichtsschreiber.
53. Auf Grund des § 93 Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes und des § 193 der
AusfBest. des Bundesrats wird bestimmt, daß in denjenigen Fällen, in denen die Be-
rechnung der Reichsabgabe nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die
Ermittlung des Wertes die Vorschriften des Art. 36 des Stempelgesetzes vom 21. August 1914
auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden.
54. Die Notare und die Gerichtsschreiber haben in allen Fällen, in denen sich der
Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien aufgenommenen Ver-
handlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in
die Verhandlung aufzunehmen.
Berechnet sich die Reichsabgabe nach anderen Merkmalen als dem Werte des Gegen-
standes und geben die von den Parteien hinsichtlich dieser Merkmale gemachten Angaben zu
Bedenken Anlaß, bleibt z. B. der als Kaufpreis beurkundete Betrag hinter dem Werte
des Gegenstandes zurück, so hat der Notar oder Gerichtsschreiber die Abgabe nach den An-
gaben der Parteien zu berechnen und dem Rentamte von den Bedenken Kenntnis zu geben.
55. Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritte späterer
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde nicht
bemessen, so ist dies auf der Verhandlung sowie im Kosten= und Stempelregister zu vermerken.
56. Wird auf Grund einer Beanstandung der inneren oder örtlichen Stempelprüfung
oder aus anderen Gründen später eine höhere Reichsabgabe fetzgesetzt und eingezogen als
die vom Notar oder Gerichtsschreiber in Ansatz gebrachte, so ist hiervon auf der Urkunde
ein Vermerk zu machen. Der Vermerk ist mit Ort= und Zeitangabe zu versehen und
unterschriftlich zu vollziehen.
57. Die Reichsabgabe ist sofort nach dem Eintritte der Steuerpflicht (8 84 des
Reichsstempelgesetzes) im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen.
Ist das stempelpflichtige Rechtsgeschäft von. einem Notar beurkundet oder beglaubigt,
so obliegt diesem der Ansatz der Reichsstempelabgabe auch dann, wenn die Rechtswirksamkeit