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Tag bestimmt werden, der vor dem Ablauf von zwei Wochen seit dem Eintritte der Steuer-
pflicht liegt.
64. Nach § 91 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes muß, wenn die Reichsabgabe nicht
innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit dem Eintritte der Steuerpflicht bezahlt ist, die
zwangsweise Beitreibung der Abgabe beantragt werden.
Die Beitreibung obliegt dem Rentamte.
Die Überweisung der Abgabe an das Rentamt zur zwangsweisen Einziehung und die
Beitreibung der Abgabe erfolgen nach den gleichen Vorschriften, die für die Landesstempel
gelten. Es ist nicht erforderlich, daß die Überweisung zur Einziehung binnen einer Woche
seit dem Eintritte der Zulässigkeit der Beitreibung erfolgt.
65. Die Notare und die Gerichtsschreiber werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie,
soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt, nach § 92 lit. c des Reichsstempelgesetzes persönlich
für die Reichsabgabe haften, wenn sie Urkunden (z. B. Prozeßvergleiche) vor erfolgter oder
nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Ab-
schriften erteilen.
66. Für Erinnerungen und Beschwerden gegen die Wertfestsetzung gelten die Vorschriften
des Art. 36 des Stempelgesetzes vom 21. August 1914. Im übrigen wird über Erinne-
rungen und Beschwerden gegen den Stempelansatzausschließlich von den Finanzbehörden entschieden.
67. Das Grundbuchamt kann, wenn die für das Veräußerungsgeschäft oder die Auf-
lassung geschuldete Reichsabgabe oder in den Fällen, in denen der Auflassungsstempel auch
ohne Auflassung geschuldet ist, der Auflassungsstempel nicht entrichtet ist, nach § 91 Abs. 3
des Reichsstempelgesetzes die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch davon
abhängig machen, daß für den Abgabenbetrag Sicherheit geleistet wird. Die Sicherheits-
leistung kann auch angeordnet werden, wenn die Urkunde über das Veräußerungsgeschäft oder
die Auflassung nicht hinreichend versteuert ist.
Ob das Grundbuchamt von der Befugnis Gebrauch macht, hängt von seinem Ermessen ab.
68. Aus § 91 Abs. 3 und § 117 des Reichsstempelgesetzes folgt, daß das Grund-
buchamt vor der Eintragung zunächst zu prüfen hat, ob für die Auflassung nach der Tarif-
nummer 11b die Reichsabgabe geschuldet wird oder die Eintragung nach dieser Vorschrift
auch ohne Auflassung stempelpflichtig ist und, wenn eine Reichsabgabe hiernach nicht geschuldet
wird, ob das Veräußerungsgeschäft nach der Tarifnummer 11 der Reichsabgabe unterliegt,
sodann ob die geschuldete Abgabe entrichtet ist. Es ist dabei gleichgültig, ob der steuer-
pflichtige Rechtsvorgang in einer gerichtlichen, notariellen oder sonstigen Urkunde enhalten ist.
Ist für eine Urkunde von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Beamten oder
Notar festgestellt, daß die Urkunde von der Reichsabgabe befreit ist, so unterliegt die Feststellung
nicht der Nachprüfung des Grundbuchamts.