Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1288 
Verordnung zur Sicherung der Wahlfreiheit für den Landtag. 
I. Wer es unternimmt, durch Gewalttätigkeiten irgendwelcher Art, durch terroristische 
Ausnützung behördlicher Einflüsse, des Vorgesetztenverhältnisses, wirtschastlicher und sonstiger 
Abhängigkeiten, endlich durch Gewissenszwang, die Wahlfreiheit der Volksgenossen und 
Volksgenossinnen zu beeinträchtigen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
II. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, während der Wahlbewegung die ihnen 
übergebenen Wahlvorschläge und Stimmzettel aller Parteien und Gruppen zur Verfügung zu 
halten und Sorge zu tragen, daß sie weder entwendet noch vernichtet werden. Desgleichen 
ist Sorge zu tragen, daß die Wähler während der Wahlhandlung vor dem Wahllokal von 
den Wahlvorschlägen Kenntnis erhalten und daselbst die Stimmzettel in Empfang nehmen 
können. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe 
geahndet. 
Personen, die Wahlvorschläge und die Stimmzettel, um sie dem allgemeinen Gebrauch 
oder der allgemeinen Benützung durch die Anhänger einer Partei zu entziehen, entwenden 
oder vernichten, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
III. Die vorstehende Verordnung I und II tritt sofort mit der Veröffentlichung in Krast. 
München, den 31. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volk#staates Wapern. 
üurt Eioner. E. Auer. 9. v. Frauendorfer. Doffmann. Dr. Jasse. Noßhaupter. J. Timm. 
Unterleitner.
	        
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