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jene, die in Bayern gelegenes Grundvermögen besitzen, mit diesem Grundvermögen,
2 jene, die ein stehendes Gewerbe betreiben, zu dessen Ausübung in Bayern eine Be-
triebsstätte unterhalten wird, mit dem diesem Gewerbebetriebe dienenden Vermögen,
3. vorbehaltlich des Reichsdoppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (RGl. S. 332)
jene, die in Bayern dinglich versichertes Kapitalvermögen besitzen und Abwesende
mit Kapitalvermögen, für die von einem bayerischen Gericht eine Pflegschaft nach
3 1911 BeB. angeordnet ist, mit diesem Kapitalvermögen.
I1 Die unter Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Steuerpflichtigen sind verbunden, auf Verlangen
des Rentamts für die Erfüllung aller durch das Vermögensteuergesetz und dessen Vollzugs-
vorschriften auferlegten Verpflichtungen einen Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevoll=
mächtigte muß in Bayern seinen Sitz haben und ist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen
neben dem Steuerpflichtigen haftbar (Art. 2 Abs. II des Gesetzes, Art. 2 Abs. III Eink St Ges.).
Wer dem Verlangen nach Aufstellung eines Bevollmächtigten nicht rechtzeitig genügt, kann
nach Art. 10 Abs. IV des Gesetzes bestraft werden. .
munter»außerbayerischem«Grund-undBetriebsvermögenimSinnedesArLLAbs-I
Ziff. 1 des Gesetzes ist jenes Grund= und Betriebsvermögen zu verstehen, das sich außerhalb
Bayerns befindet, bezw. einem außerhalb Bayerns befindlichen Betriebe der Land= oder Forst-
wirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dient.
IV Nicht vermögensteuerpflichtig sind die im Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 und im Art. 2 EinkSt Ges.
aufgeführten juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, ferner die im Art. 3 Abs. 1
Ziff. 3 Eink St Ges. bezeichneten natürlichen Personen mit den in letzterer Bestimmung ent-
haltenen Beschränkungen.
V Das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. H#GB.), einer einfachen
Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. a. a. O.), einer stillen Gesellschaft (§8 335 ff. a. a. O.) und
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (§§ 705 ff. BG B.) unterliegt nur in der Hand des
einzelnen Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils an dem Gesellschaftsvermögen
der Vermögensteuer. Auch andere Gemeinschaften zur gesamten Hand wie die Gütergemein-
schaft, die Erbengemeinschaft sind nicht selbständig vermögensteuerpflichtig, ebenso auch nicht
Konkurs= und Nachlaßmassen (vergl. auch Art. 5 Abs. II des Gesetzes).
VI Im übrigen finden die §§ 1 und 3 der VollzVorschr. zum Eink St Ges. für den Vollzug
des Art. 2 des Gesetzes sinngemäße Anwendung.
§ 2.
(Art. 2.)
O
Voraussetzung für die erstmalige Vermögensteuerveranlagung (für das Vermögensteuer,
jahr 1919) ist das Bestehen der subjektiven Einkommensteuerpflicht am 1. Januar 1919,