Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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werden nämlich schon Verminderungen, die ein Sechstel des am 1. Januar 1917 vorhanden 
gewesenen Vermögens überschreiten, und jedwede Minderung berücksichtigt, zufolge deren ein 
anderer das weggefallene Vermögen zu versteuern hat, sodaß insbesondere also bei Schenkungen, 
Anwesensübergaben usw., — einen Wert von mehr als 5000 —X vorausgesetzt — (Art. 5 
Abs. 1 Ziff. 1), die nach dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1916 festgestellte Ver- 
mögen ohnehin im Anderungsverfahren alsbald wieder abgemindert werden müßte (Trt. 5 
Abs. III des Gesetzes im Zusammenhalte mit Art. 70 Abs. I Eink t Gef.). 
zn Für eine Reihe von Fällen, in denen eine Vermögensfeststellung nach dem Besitzsteuer- 
gesetz im Veranlagungszeitpunkte nicht vorliegt, oder sich die vonliegende Feststellung nicht 
als Grundlage der Vermögensteuerveranlagung eignet, sieht das Gesetz im Art. 3 Abs. II. 
eine besondere Feststellung des steuerbaren Vermögens vor. Diese Feststellung erfolgt nach 
den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes. Der bayerischen Vermögensbesteuerung liegt sonach 
in allen Fällen das in den §§ 2 bis 10 Besitz StGes. im Zusammenhalte mit Art. 2 des 
Gesetzes bezeichnete Vermögen fu Grunde. Hiernach gehört das außerbayerische Grund= und 
Betriebsvermögen nicht zum steuerbaren Vermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes 
(vergl. 8 1 Abs. III). Für die Ermittlung der Vermögenswerte bei besonderer Vermögens- 
feststellung sind die Bestimmungen in den 8§ 28 Abs. 2, 29 mit 47 Besitz St Ges., in den 
§§ 27 mit 45, 47 mit 51 der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats (GVBl. 1916 
S. 509 ff.) und in den §§ 13 mit 17 der Vollz Bek. zum Besitzsteuergesetze vom 16. De- 
zember 1916 (GVl. S. 638) sinngemäß anzuwenden (Art. 9 Abs. III des Gesetzes). 
84. 
(Art. 3 Abs. II Ziff. 1.) 
Nach Art. 3 Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes findet eine besondere Vermögensfeststellung 
statt, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Berufungsfrist (Art. 9 Abs. III des Gesetzes) 
beantragt, daß nur für die Besitzsteuerveranlagung oder nur für die Vermögensteuer- 
veranlagung nach Maßgabe der §§ 30 bis 33 Besitz St Ges. verfahren wird. Bei der 
Feststellung des Vermögens für die Besitzsteuerveranlagung ist grundsätzlich der gemeine 
Wert (Verkaufswert) zu Grunde zu legen (§ 29 Besitz St Ges.). Der Steuerpflichtige kann 
aber bei Grundstücken auch beantragen, daß an Stelle des gemeinen Wertes der Betrag 
der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Gestehungskosten berücksichtigt wird. Wird ein 
solcher Antrag gestellt, so kommen die Vorschriften der §§ 30 Abs. 2 mit 33 Besitz St Ges. 
zur Anwendung. Da grundsätzlich das zur Reichsbesitzsteuer festgestellte Vermögen auch der 
Vermögensbesteuerung in Bayern unterliegt, so würde an sich das Verhalten des Steuer- 
pflichtigen hinsichtlich der Grundstücksbewertung bei der Besitzsteuerveranlagung auch für die 
Vermögenssteuerveranlagung maßgebend sein. Die Bestimmung im Art. 3 Abs. II Ziff. 1
	        
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