Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 89. 1293 
  
gestattet aber dem Steuerpflichtigen für die Vermögensteuerveranlagung eine andere Art der 
Bewertung seiner Grundstücke zu wählen als für die Besitsteuerveranlagung. Der Steuer- 
pflichtige kann hiernach den bei der Besitzsteuerveranlagung unterlassenen Antrag auf Zugrundelegung 
der Gestehungskosten für die Vermögensteuerveranlagung bis zum Ablaufe der Frist für die 
Berufung gegen diese Veranlagung nachholen oder bis zum gleichen Zeitpunkt erklären, daß 
ein für die Besitzsteuerveranlegung gestellter Antrag dieser Art nicht auch für die Vermögen- 
steuerveranlagung gelten soll. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, so 
erfolgt lediglich eine besondere Feststellung des Wertes der von dem Antrage betroffenen 
Grundstücke; im übrigen verbleibt es bei der für die Besitzsteuerveranlagung erfolgten Ver- 
-Mögensfeststellung. Die Bestimmung wird namentlich bei der erstmaligen Vermögen- 
steuerveranlagung für das Steuerjahr 1919 von Bedeutung sein. Die Rentämter haben 
den Steuerpflichtigen in Zweifelsfällen durch Belehrung an die Hand zu gehen und — in 
den Landgemeinden zweckmäßig durch Vermittlung der Gemeindebehörden — entsprechende 
Antragstellung anheimzugeben, wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, daß ein 
Steuerpflichtiger an der Bewertung eines Grundstücks bei der Besitzsteuerveranlagung für die 
Vermögensteuerveranlagung nicht festhalten will. Zu beachten ist, daß das im Art. 3 Abs. I 
Ziff. des Gesetzes eingeräumte Wahlrecht auch für den städtischen Hausbesitz besteht. 
  
8 6. 
(Art. 3 Abs. II Ziff. 2, Art. 6.) 
1Eine besondere Feststellung des Vermögens erfolgt ferner nach Art. 3 Abs. II Ziff.-2 
des Gesetzes, wenn das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den maßgebenden 
Veranlagungszeitpunkt in Bayern nicht zur Besitzsteuer festgestellt ist. Diese Bestimmung 
kommt zur Anwendung, wenn eine nach dem bayerischen Einkommensteuergesetz einkommen- 
steuerpflichtige und damit auch vermögensteuerpflichtige Person in Bayern zum maßgebenden 
Veranlagungszeitpunkt überhaupt nicht zur Besitzsteuer veranlagt ist, ferner, wenn eine nach 
dem Besitzsteuergesetz in Bayern nur beschränkt steuerpflichtige Person nach dem Einkommen- 
steuergesetz in Bayern unbeschränkt steuerpflichtig ist (z. B. ein Ausländer, der in Bayern ein 
Gewerbe betreibt, sich aber in Bayern nicht dauernd, sondern nur des Erwerbes wegen vorüber- 
gehend aufhält) und umgekehrt. Die Bestimmung hat aber hauptsächlich Platz zu greifen 
in den zahlreichen Fällen, in denen bei der jeweiligen Vermögensteuerveranlagung ein Besitz- 
steuer= oder Feststellungsbescheid für den maßgebenden Stichtag nicht vorliegt, weil sich für 
die Besitzsteuer kein Vermögenszuwachs oder nur ein steuerfreier ergeben hat und der für 
eine künftige Besitzsteuerveranlagung maßgebende Vermögenstand bereits seit der Wehrbeitrags- 
oder — und das kommt erstmals für die Vermögensteuerveranlagung für 1920 in Betracht — 
seit einer früheren Besitzsteuerveranlagung rechtskräftig feststeht, also veraltet ist, (ogl. 8 47 
  
  
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