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Abs. 1 Wehrbeitrags Ges., § 65 Abs. 1 Besitz St Ges.). Hat bei der erstmaligen Veranlagung
für das Vermögensteuerjahr 1919 die besondere Feststellung nach dem Stande vom
31. Dezbr. 1916 zu erfolgen, so sind die Weisungen im § 3 Abs. II oben zu beachten.
I. Eine besondere Vermögensfeststellung ist auch in den Fällen des Art. 2 Abs 1 Ziff. 1,2
des Gesetzes erforderlich, so wenn außerbayerisches Grund= oder Betriebsvermögen aus dem
zur Besitzsteuer in Bayern festgestellten Vermögen auszuscheiden ist, ferner wenn in Bayern
befindliches Grund= oder Betriebsvermögen nicht in Bayern ur Besitzsteuer festgestellt ist.,
weil der Steuerpflichtige wegen der Wohnsitz= und Aufenthaltsverhältnisse in einem anderen
Bundesstaate zur Besitzsteuer veranlagt war. Zu dem in Bayern befindlichen Grund= und
Betriebsvermögen gehört außer dem in Bayern gelegenen Grund= und Gebäudebesitz alles
Vermögen, daß dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft auf in Bayern gelegenen Grund-
stücken dient, oder der Ausübung eines stehenden Gewerbes in einer innerhalb Bayerns
befindlichen Betriebsstätte gewidmet ist. Liegt ein einheitlicher über bayerisches und außer-
bayerisches. Gebiet sich erstreckender Betrieb vor, so sind bei der Besteuerung in Bayern die
Vorschriften im § 3 des Reichsdoppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 zu beachten. Für
den Abzug von Schulden und Lasten bei anteiliger Besteuerung ist § 10 Abs. 3 Besitz St Ges.
mit § 51 der Besitzsteuer AusfBest, des Bundesrats maßgebend.
III Ein weiterer Fall, in dem eine — allerdings ebenfalls nur auf das Grundvermögen be-
schränkte — besondere Feststellung des Vermögens geboten ist, ergibt sich aus Art. 6 des
Gesetzes, wenn im Laufe der ersten 9 Viertel der 3 Vermögensteuerjahre der Antrag gestellt
wird, statt des gemeinen Wertes die Gestehungskosten zu Grunde zu legen oder das gegen-
teilige Verfahren einzuhalten.
§ 6.
(Art. 3 Abs. II Ziff. Z.)
Eine besondere Feststellung des steuerbaren Vermögens hat auch stattzufinden, wenn
innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eine nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zu berück-
sichtigende Anderung des Vermögensstandes eintritt und wenn innerhalb dieses Zeitraums
der Zu= und Abgang von Steuerpflichtigen erfolgt (Art. 5 Abs. III des Gesetzes, Art. 68
Abs. I, II Eink StGes.). Für diese Fälle ist der Stichtag nicht der letztvorangegangene
Veranlagungszeitpunkt, sondern der Beginn des der Anderung folgenden Monats.
§ 7.
(Art. 3.)
1 Art. 3 Abs. III des Gesetzes bestimmt, welcher Stand der Verhältnisse in den einzelnen
Fällen der besonderen Vermögensfeststellung für die Veranlagung maßgebend ist.