Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um freies Vermögen der Kinder (8§ 1650, 1651 
BGB.) oder um Vermögen handelt, das der Nutznießung des Vaters unterliegt. Das 
Nutzuießungsrecht des Vaters am Kindesvermögen ist für die Vermögensteuerveranlagung 
als selbständiges Rechf im Sinne des § 6 Ziff. 1 Besitz StGes. nicht zu erachten. 
Dagegen ist der Nießbrauch als selbständiges Recht im Sinne dieser Bestimmung zu be- 
handeln und sonach der Nießbraucher aus dem Werte des Nießbrauchrechts zur Vermögen- 
steuer zu veranlagen. Für den Eigentümer des belasteten Gegenstandes oder Vermögens 
bedeutet der Nießbrauch eine abzugsfähige Last. Das Nutznießungsrecht des Pfründe- 
inhabers am Pfründevermögen kommt für die Vermögensteuerveranlagung, weil es kein selb- 
ständiges verkehrsfähiges Recht darstellt, nicht in Betracht. Dagegen unterliegt das etwa 
im Eigentume des Pfründeinhabers befindliche Betriebsvermögen in dessen Hand der Ver- 
mögensteuer und zwar nach dem gemeinen Werte, wobei zu beachten ist, daß der gemeine 
Wert den Verkaufswert darstellt und bei der Bemessung eines Verkaufswerts die Umstände, 
unter denen im Einzelfalle verkauft werden kann, mit in Berücksichtigung gezogen werden 
müssen. 
III. Wefreiung von der Vermögensteuer. 
§ 9. 
(Art. 7.) 
1 Für die Freigrenze von 20000 M ist das in Bayern steuerbare Gesamt- 
vermögen maßgebend. Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen ist es daher nnerheblich, 
wieviel sein Gesamtvermögen überhaupt beträgt. 
I1 Bei Ehegatten, deren Vermögen zusammenzurechnen ist, beurteilt sich die Steuerfreiheit 
nach der Höhe der zusammengerechneten Vermögen. 
I Das Überschreiten der Freigrenze nach oben oder unten während der drei Vermögen- 
steuerjahre bedingt nur dann einen Steuerzugang oder Steuerabgang bzw. eine Steuer- 
änderung, wenn damit der Eintritt oder das Erlöschen der subjektiven Einkommensteuer- 
pflicht verbunden ist (Art. 5 Abs. III des Gesetzes) oder eine der nach Art. 5 Abs I Ziff. 1, 
2 des Gesetzes zu berücksichtigenden Anderungen des Vermögensstandes vorliegt (ogl. § 29 
Abs. III, 8 87 Abs. IID). 
IV. Veranlagung. 
1. Zuständigkeit. 
8 10. 
(Art. 9.) 
1 Die Behandlung der Vermögensteuer obliegt vorbehaltlich der Bestimmungen im § 24 
Abs. II den Rentämtern.
	        
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