Nr. 89. 1301
verstorbenen Steuerpflichtigen ist die Vermögensteuererklärung, wenn ein ohne Beschränkung
der Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker oder ein
Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls
von den Erben abzugeben. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und gibt ein Verpflich-
teter die Vermögensteuererklärung ab, so werden die anderen dadurch von der Verpflichtung befreit.
im In der Vermögensteuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse nach
dem Stande an den in §§ 7, 15 Abs. II bezeichneten Zeitpunkten klarzulegen und zu diesem
Zwecke das gesamte in Bayern steuerbare Vermögen nach Anleitung des Vordrucks, getrennt
nach seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. In den Fällen
des Art. 3 Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes kann sich die Erklärung auf das von dem Wechsel
in der Bewertung betroffene Grundvermögen beschränken.
§ 19.
(Art. 9.)
! Künftig dient für die ordentliche Veranlagung zur Vermögensteuer die
durch Zufügung der Spalten 19 bis 21 ergänzte Besitzsteuerliste zugleich als Vermögen-
steuerliste (s. Anlage 5). Es ist den Rentämtern auch gestattet, eine besondere Vermögen-
steuerliste nach dem Muster der Anlage 1 zu führen.
Eine allgemeine Abgabe von Vermögensteuererklärungen erfolgt nicht, vielmehr hat das
Rentamt nur in den Fällen des Art. 3 Abs. II Ziff. 1 und 2 des Gesetzes Vermögen-
steuererklärungen unter Benützung des Musters der Anlage 6 von den einzelnen Pflichtigen
einzuverlangen, wenn die vorliegenden Behelfe für die Vermögensteuerveranlagung nicht aus-
reichen. Die Vordrucke sind den Pflichtigen gegen Zustellungsnachweis zu übersenden.
Die Frist zur Abgabe der Vermögensteuererklärung ist auf mindestens 2 Wochen fest-
zusetzen. Zur freiwilligen Abgabe einer Vermögensteuererklärung ist jeder Steuerpflichtige
berechtigt, solange seine Veranlagung zur Vermögensteuer nicht abgeschlossen ist.
z# Die Vermögensteuererklärung ist nach dem Muster der Anlage 3 unter Weglassung
der nur für die erste Veranlagung zutreffenden Schlußfrage und nach Maßgabe der An-
weisung im § 18 abzugeben. Im übrigen gelten für künftige Veranlagungen beziglich
des Inhalts der Vermögensteuererklärung und der Zwangsmittel für ihre rechtzeitige Ab-
gabe sinngemäß die Bestimmungen des Besissteuergesetzes, insbesondere § 52 Abl. 3, 8 53
A bs. 2, § 54 (Art. 9 Abs. III des Gesetzes, vgl. § 17).
§ 20.
(Art. 9.)
1 Die nach Art. 9 Abs. III des Gesetzes mit § 54 Abs. 2 Besitz St Ges. (§ 19 Abs. 5
der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats) zulässigen Zuschläge von 5 bis 10 vom
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