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Hundert der rechtskräftig festgesetzten Vermögensteuer werden durch das Rentamt im Ver-
Wögensteuerbescheide festgesetzt. Art. 31 Abs. IV EinkSt Ges. findet entsprechende Anwendung.
I1 Die Zuschläge werden während der drei Vermögensteuerjahre neben der veranlagten
Steuer erhoben. Hierauf ist in den der ersten Veranlagung folgenden Aufforderungen zur
Abgabe einer Vermögenserklärung besonders hinzuweisen, die Zuschläge sind unausgeschieden
in gleicher Weise zu verrechnen wie die Vermögensteuer. In den Steuer-, Zugangs- und
Abgangslisten (8§ 19 Abs. I, 31 Abs. II, 38) sind die Zuschläge in den hierfür vor-
gesehenen Spalten vorzutragen.
§ 21.
(Art. 9.)
1 Die Personen, deren in anderen Bundesstaaten befindliches Grund= oder Betriebs-
vermögen aus dem in Bayern festgestellten Vermögen auszuscheiden ist und die Personen,
deren in Bayern besindliches Grund= oder Betriebsvermögen nicht in Bayern zur Besitz-
steuer festgestellt ist, sind bei künftigen Veranlagungen auf Grund der Feststellungen, die
gemäß 8 7 Besitzstener AusBest. des Bundesrats anläßlich der letzten Besitzsteuerveran-
lagung gemacht worden sind, sowie auf Grund der Einkommensteuerakten zu ermitteln.
I1 Die Veranlagung erfolgt in den ersteren Fällen auf Grund der letzten Besitzsteuer-
erklärung und, wenn die Angaben in dieser eine besondere Bewertung des auszuscheidenden
Grund= oder Betriebsvermögens sowie die Feststellung der nicht abzugsfähigen Schulden
und Lasten nicht zuverlässig ermöglichen, auf Grund der alsdann einzuverlangenden Ver-
Mrögensteuererklärung (§ 19 Abs. II, III).
zu Personen, deren in Bayern befindliches Grund= oder Betriebsvermögen nicht in Bayern
zur Besitzsteuer festgestellt ist, und die übrigen Personen, deren Vermögen besonders fest-
zustellen ist, sind in einen besonderen Anhang zur Besitzsteuerliste aufzunehmen. Die Auf-
nahme hat zu unterbleiben, wenn nach den Feststellungen anläßlich der letztmaligen Besitz-
steuerveranlagung kein in Bayern steuerbares Vermögen von mehr als 20000 —& vor-
handen war und seither keine Anderung im Besitzstand oder seiner Bewertung eingetreten ist.
Die Feststellung des Vermögens erfolgt auf Grund der einzuverlangenden Vermögensteuer-
erklärungen (§ 19 Abs. II, II).
§ 22.
(Art. 9.)
1 Das Rentamt hat nach 8 55 Besitz St Ges. (Art. 9 Abs. III bes Gesetzes) die
Angaben in den Vermögenst erklärungen, soweit solche vorliegen, auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit und unter Uenügung aller ihm zu Gebote stehenden amtlichen Behelfe, der
Wehrbeitrags= und Besitzsteuerakten, der Steuererklärungen für die Veranlagung der Ein-