Nr. 89. 1305
§ 27.
(Art. 9.)
1 Das Ergebnis der Veranlagung ist in die Besistenerliste und den Anhang hierzu,
gegebenenfalls — so durchweg bei der erstmaligen Vermögensteuerveranlagun g — in die
Vermögensteuerliste einzutragen. War in anderen Bundesstaaten beindlices Grund= oder
Betriebsvermög'n aus dem in Bayern festgestellten Vermögen auszuscheiden, so ist das in
Bayern steuerpflichtige Vermögen bei den künftigen Veranlagungen nach seinen einzelnen
Bestandteilen mit andersfarbiger Tinte in den entsprechenden Spalten der Besitzsteuerliste
unter dem zur Besitzsteuer festgestellten Vermögen vorzutragen.
1 Auf Grund dieses Eintrags wird die Vermögensteuer vom Rentamte berechnet. Beim
Vorliegen eines Rechnungsfehlers kann die Berechnung — vorbehaltlich etwaiger Berichti-
gung der Festsetzung des Steuersolls, nötigenfalls unter Benützung der Zugangs= und
Abgangslisten (§§ 31 Abs. II, 38) — jederzeit vom Rentamt, allenfalls auf Veranlassung
der Aufsichtsbeamten berichtigt werden.
! Ein die Steuer in ihren ermäßigten Sätzen ausweisender Tarif ist in Anlage 7—#
beigeheben. f ist 8
Über jede ordentliche Veranlagung zur Vermögensteuer und zwar sowohl in den Fällen
des Art. 3 Abs. 1I wie in den Fällen des Art. 3 Abs. II Ziff. 1 und 2 — bei der erst-
maligen Vermögensteuerveranlagung in allen Fällen — ist dem Steuerpflichtigen ein Be-
O
scheid nach dem Muster der Anlage 8 zu erteilen. V
V Der Bescheid hat eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel der Berufung, über «
die vom Zustellungstag an laufende Ausschlußfrist von einem Monate sowie darüber zu
enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich oder zu Protokoll beim
Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist und daß in der Berufung die
Gründe anzugeben sind, aus denen der Bescheid angefochten wird.
V. Außerdem sind in den Bescheiden die Punkte in Kürze zu bezeichnen, iu denen bei
der Feststellung des steuerbaren Vermögens von einer vorliegenden Vermögensteuererklärung
abgewichen worden ist.
I Die Steuerbescheide sind kosten= und gebührenfrei (Art 9 Abs. III des Gesetes,
§ 85 Besitz St Ges. und § 79 der Besitzsteuer-AusfBest.). Besteht Anlaß zur Auferlegung
von Kosten des Ermittlungsverfahrens, so ist nach § 23 zu verfahren.
§ 28.
(Art. 9.)
ie Urschristen der Steuerbescheide sind zu den rentamtlichen Akten zu nehmen.
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