Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1306 
in Den Beteiligten sind Abschriften der Bescheide unter Beobachtung der Vorschriften des 
§ 68 des Besitzsteuergesetzes und des § 57 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen in 
einem verschlossenen Umschlage durch die Post oder wenn tunlich zur Kostensparung auf 
andere gecignete, dem § 57 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen entsprechende Weise 
unter Erholung eines Zustellungsnachweises zustellen zu lassen. Der Eingang der Zustellungs- 
nachweise ist sorgfältig zu überwachen; sie sind zu den rentamtlichen Vermögenstenerakten 
zu nehmen. « 
mÜberjedenVermögensteuerpflichtigenistkinPersonalaktanzulcgen,indemalleallf 
die Veranlagung zur Vermögensteuer bezüglichen Mitteilungen, Vermögensteuererklärungen, 
Anträge und soustigen Schriftstücke nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen sind. Die Akten 
sind derart zu führen, daß eine Nachprüfung des Inhalts möglich ist. Es ist gestattet, die 
Vermögensteuerakten mit den Besitzsteuerakten zu vereinigen. « 
V.TinderungderHtcucrvcrancagungwährendöerdrciYormögcw 
steucrjaljra 
1. Allgemeines. 
§ 29. 
(Art. 5.) 
! Innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eintretende Vermehrungen oder Verminderungen 
des Vermögens in seinem Bestand oder Wert begründen nur in den in Art 5 Abs. 1 Ziff. 1 
und 2 des Gesetzes ausdrücklich bezeichneten Fällen und unter den dort bestimmten Voraus- 
setzungen eine Anderung in der Steueranlage, einen Steuerzugang oder einen Steuerabgang. 
Die aus anderem Anlaß innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eintretenden Vermehrungen 
oder die die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. I Ziff. 2 nicht erfüllenden Vermögens- 
verminderungen sowie sonstige Anderungen des Vermögenstandes (z. B. infolge von Verheiratung 
oder infolge Wegfalls der Voraussetzungen für die Zusammenrechnung des Vermögens von 
Ehegatten) sind ohne Einfluß auf die Veranlagung. 
I1 Diese Grundsätze sind auch bei der erstmaligen Vermögensteuerveranlagung für das 
Steuerjahr 1919 hinsichtlich der in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1916 und dem 
1. Jannar 1919 eingetretenen Anderungen des Vermögensstandes der am 31. Dezember 1916 
bereits subjektiv Steuerpflichtigen sowie der innerhalb des bezeichneten Zeitraums subjektiv 
steuerpflichtig gewordenen Personen anzuwenden. 
Aa Für die erstmalige wie für künftige Veranlagungen ist zu beachten, daß auch jene 
unter Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes fallenden Anderungen in Betracht kommen, die an 
einem bei Eintritt der subjektiven Steuerpflicht nicht mehr als 20000 MA betragenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.