Nr. 89. 1307
Vermögen erfolgt sind. Das Überschreiten der für die Vermögensteuerpflicht maßgebenden
Vermögensgrenze von 20000 N nach oben während der drei Vermögensteuerjahre hat in
diesen Fällen — und zwar nur in diesen Fällen — bei einer subjektiv einkommensteuer-
pflichtigen Person die Vermögensteuerpflicht zur Folge. Es besteht sonach Steuerpflicht für
das Vermögensteuerjahr 1919, wenn sich das steuerbare Vermögen in der Zeit zwischen
dem 31. Dezember 1916 und dem 1. Januar 1919 durch eine nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1
zu berücksichtigende Vermehrung auf mehr als 20000 — erhöht hat. Dagegen begründet
der in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1916 und dem 1. Januar 1919 erfolgte nicht
unter Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 fallende Vermögenserwerb einer am 31. Dezember 1916 sub-
jektiv einkommensteuerpflichtigen oder in der Zeit bis zum 1. Jannar 1919 subjektiv ein-
kommensteuerpflichtig gewordenen Person keinesfalls eine Vermögenstenerpflicht für das Jahr
1919, auch wenn durch die Vermehrung eine Erhöhung des Vermögens auf mehr als
20 000 —¾ eingetreten ist.
7 Sonach sind die in der Zeit vom 31. Dezember 1916 bis 1. Jannar 1919 infolge
des Krieges eingetretenen Wertsteigerungen aller Art ohne Einfluß auf die erstmalige Ver-
Mögensteuerveranlagung, soweit nicht ein späterer Stand der Verhältnisse als der vom
Z1. Dezember 1916 für die Vermögensfeststellung maßgebend ist (8 7). Die in der Zeit
vom 31. Dezember 1916 bis 1. Januar 1919 erfolgte Verheiratung wird für die erstmalige
Vermögensteuerveranlagung von Ehegatten nicht berücksichtigt, sie sind also getrennt zu ver-
anlagen. Eine Ausstattung kann jedoch unter Umständen als Vermögensübergabe nach Art.5
Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes dem Ehemanne zuzurechnen sein.
2. Steuermehrungen und Steuerzugänge.
§ 30.
(Art. 5 Abs. I Ziff. 1.)
1 Als eine nach Art. 5 Abf. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zu behandelnde Vermögensvermehrung
kaun auch der Eintritt eines Abkömmlings in eine fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§8 1483, 1490
Be#.) und die Anwachsung des Anteils eines durch den Tod oder durch Verzicht weg-
fallenden Abkömmlings an die übrigen anteilsberechtigten Abkömmlinge (§§ 1490, 1491
BG.) in Betracht kommen.
11 Zu den Vermögensübergaben im Sinne des Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes gehören
auch die Gutsübergaben von Eltern an Kinder, die eine tatsächliche Vermehrung des steuer-
baren Vermögens der Kinder um mehr als 5000 —X auf mehr als 20.000 & zur Folge
haben. Eine solche Vermögensvermehrung bei den Kindern tritt ein, wenn ihnen ein Teil
des Übergangspreises als Ausstattung oder in Anrechnung auf ihren künftigen Erbteil zu-
gewendet wird oder wenn der wirkliche Wert des Ubergebenen Anwesens den Wert der für
die Ubergabe vereinbarten Gegenleistung erheblich übersteigt.
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